Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowohl soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 1 GSpG (Spruchpunkt I. a)), als auch soweit sie sich gegen die Verfügung der Einziehung gemäß § 54 Abs 1 GSpG (Spruchpunkt I. b)) richtete, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt I. a) zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt I. b) unzulässig ist.
2 Gegen die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Mit Erkenntnis vom 22. März 2017, VGW-002/069/13016/2016- 24, VGW-002/069/1307/2016, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. August 2016 als unbegründet ab.
4 Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174).
5 Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt.
6 Das Revisionsverfahren war nach Anhörung der revisionswerbenden Partei nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
7 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zuerkannt wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/17/0028).
Wien, am 7. Juni 2017
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