Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 hatte der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz dem Revisionswerber Pauschalgebühren nach TP 2 Anm. 1a GGG zur Zahlung vorgeschrieben und ausgesprochen, dass der Revisionswerber und dessen Rechtsfreund hinsichtlich des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien.
Gegen diesen Bescheid brachten der Revisionswerber und dessen Rechtsfreund am 10. Juni 2016 per Telefax gemeinschaftlich Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsfreund als Vertreter des Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG auf, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf der mit Telefax eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen zu beheben. Dem wurde innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nicht entsprochen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht diese Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 28 Abs. 1 VwGVG zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nachdem der Rechtsvertreter der Revisionswerbers dem vom Gericht erteilten Verbesserungsauftrag vom 7. Juli 2016 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei und den in Rede stehenden Formmangel nicht behoben habe, sei - so die wesentliche Begründung - die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Februar d.J. unter anderem zur Ergänzung zurückstellte, gesondert die Gründe anzugeben, aus denen entgegen dem Ausspruch des Gerichtes die Revision für zulässig erachtet werde (§ 28 Abs. 3 VwGG).
4 Mit der (im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten) Verbesserung vom 16. Februar 2017 führt der Revisionswerber zu diesem Punkt aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat bis dato noch nicht darüber entschieden, wer effektiv anzuschreiben ist, bzw. wem die Gebühren direkt vorzuschreiben sind, wenn das Rechtsmittel den Zusatz trägt:
‚Kein Gebühreneinzug Gerichtsgebühr wird von der Klägerin direkt bei Gericht einbezahlt'
Adressat des Zahlungsauftrages kann nur derjenige sein, der als Partei im Verfahren auftritt und nicht der Parteienvertreter. Eine Zustellung an den Parteienvertreter kann diesfalls nicht erfolgen, sondern müsste der Zahlungsauftrag direkt dem Zahlungsadressat zugestellt werden. Ebenfalls sind die Gerichtsgebühren exorbitant zu hoch und stehen in keiner Relation zum effektiven Streitwert, bzw. dem rechtlichen Interesse.
Des weiteren hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage des Zeitpunktes des Entstehens der Gebührenschuld nicht auseinandergesetzt, bzw. nicht dargelegt, warum eine Gebührenschuld nicht erst mit Abschluss sohin Rechtskraft des Verfahrens entsteht, wenn auch der endgültige Gebührenschuldner, nämlich die Partei die unterliegt und tatsächlich die Gebührenschuld zu tragen hat, feststeht.
Durch die Entstehung der Gebührenschuld zu Beginn eines Verfahrens, bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels, und bei späteren Obsiegen, ist nicht gewährleistet, dass die unterliegende Partei die Gerichtsgebühren, dies eigentlich sie zu tragen hätte tatsächlich an den Prozessgegner bezahlt. Damit wird jedoch der tatsächlich obsiegende geschädigt, anstatt dass die Republik Österreich, die viel geeignetere Mittel für die Einbringlichmachung ihrer Gebühren hat, diese Problematik auf den Rechtsuchenden überwälzt. Hat der Rechtsuchenden nämlich gewonnen, ist er damit gezwungen sich abermals vor Gericht zu begeben, eines Anwaltes zu bedienen, und wiederum Kosten für einen Exekutionsantrag bereitzustellen, obwohl er seiner Verpflichtung der Bezahlung einer Gebührenschuld, nachgekommen ist."
5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
7 Art. 133 Abs. 4 erster Satz setzt für die Zulässigkeit einer Revision voraus, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage "abhängt", der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beantwortung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss also für das Schicksal der Revision entscheidend sein (vgl. etwa den Beschluss vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0351, mwN).
8 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die im Wege der Telekopie eingebrachte Beschwerde zurückgewiesen. Sache des angefochtenen Beschlusses ist daher nicht die (Bestätigung der) Vorschreibung von Gerichtsgebühren, sondern die verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde gegen die Vorschreibung als unzulässig und deren Zurückweisung im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG iVm. §§ 17 und 28 Abs. 1 VwGVG.
Die - über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes - von der Revision nachgetragenen Gründe für ihre Zulässigkeit berühren jedoch nicht die Frage der Richtigkeit der angefochtenen Zurückweisung, sondern lediglich Fragen der Vorschreibung der Gerichtsgebühren im Verwaltungsverfahren und der Sachlichkeit der Heranziehung als Gebührenschuldner.
Die Beantwortung all dieser Fragen kann dahinstehen, weil das Schicksal der vorliegenden Revision nicht von diesen "abhängt".
9 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)