VwGH Ra 2017/10/0051

VwGHRa 2017/10/005126.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der M I in L, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 22. Dezember 2016, Zl. 405-9/101/1/14-2016, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Sbg. SHG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
SHG Slbg 1975 §7;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
SHG Slbg 1975 §7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis vom 22. Dezember 2016 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin - den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2016, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Kosten für den Aufenthalt der Revisionswerberin in einem bestimmten Seniorenheim für den Zeitraum vom 16. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 nach dem Sbg. SHG nach Maßgabe einer Tarifobergrenze von täglich EUR 78,85 und einer Eigenleistung der Revisionswerberin in Höhe von EUR 1.581,58 monatlich getragen würden.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

6 Die Revisionswerberin bringt vor, die Festlegung einer monatlichen Eigenleistung beruhe auf der Annahme, dass sie gegenüber ihrer Tochter einen Anspruch auf eine Leibrente habe. Diese Annahme beruhe jedoch auf einer grob unzutreffenden Auslegung des Leibrentenvertrages.

Diesem Vorbringen ist zu antworten, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene sachverhaltsbezogene Beurteilung der vertraglichen Regelung des Punktes III. des zwischen der Revisionswerberin und ihrer Tochter abgeschlossenen Übergabevertrages vom 3. September 2009 eine derartige grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufwirft (vgl. zur nur ausnahmsweise gegebenen Revisibilität von einzelfallbezogenen Auslegungsfragen etwa den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/04/0067, mwN).

7 Soweit die Revisionswerberin aber vorbringt, sie habe von ihrer Tochter Leibrentenzahlungen "tatsächlich niemals erhalten oder auch nur verlangt", stößt die vom Verwaltungsgericht vertretene - auf hg. Rechtsprechung gestützte - Auffassung, unter anderem aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 7 Sbg. SHG sei ableitbar, dass die Revisionswerberin - solange sie ihre Tochter nicht zur Zahlung der nach dem Übergabsvertrag geschuldeten Leibrente aufgefordert habe - insoweit keinen Anspruch auf Leistungen in der Sozialhilfe habe, auf keine Bedenken des Gerichtshofs (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2008/10/0282, mwN).

8 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2017

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