VwGH Ra 2017/07/0005

VwGHRa 2017/07/000523.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. des J L,

2. der Wassergenossenschaft R und 3. der E L, alle in M, alle vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11. Mai 2016, Zl. LVwG- 1/225/17-2016, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde M in M), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis vom 11. Mai 2016 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (durch Ab- bzw. Zurückweisung von Beschwerden der nunmehrigen Revisionswerber) den Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2008, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der zuvor mit einem (im Instanzenzug ergangenen) Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16. März 2007 wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich "G West" des Gemeindegebietes der mitbeteiligen Partei erteilt worden war.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt Ausführungen zur "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG" (S. 5 bis 16 der Revision). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten Revisionsgründe (Abschnitt Punkt 5. auf S. 16 bis 17 der Revision) enthalten neben Überschriften und Schlagworten lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. die Beschlüsse vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0128, sowie vom 19. April 2016, Zl. Ra 2016/02/0062).

7 Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird.

8 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

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