VwGH Ra 2017/06/0074

VwGHRa 2017/06/00741.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des C K in R, vertreten durch Mag. Harald Rossmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. März 2017, LVwG- 2017/32/0061-3, betreffend einen Zustellantrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. E M und 2. U V, beide vertreten durch Mag. Gerhard Mader und Dr. Michael Steskal, Rechtsanwälte in 6600 Reutte, Claudiastraße 8), den Beschluss gefasst:

Normen

ROG Tir 2006 §90 Abs1 litc;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. November 2016, mit welchem deren Antrag auf Zustellung eines näher bezeichneten Umlegungsbescheides vom 6. August 2007 als unzulässig zurückgewiesen worden war, insofern stattgegeben, als dem genannten Zustellantrag stattgegeben werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, dass der Umlegungsbescheid gemäß § 90 Abs. 1 lit. c Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (im Folgenden: TROG) auch durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde, in deren Gebiet die Baulandumlage durchgeführt wird, während zweier Wochen erlassen wird, wobei die Auflegung entsprechend kundzumachen sei. Genau dies sei im Revisionsfall geschehen, weshalb der Umlegungsbescheid vom 6. August 2007 auch gegenüber den mitbeteiligten Parteien erlassen worden sei. Da nach ständiger Rechtsprechung ein bereits durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht erlassener Bescheid nicht nochmals separat zuzustellen sei, stehe das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Hinzu komme, dass gemäß § 25 Zustellgesetz Zustellungen an Personen, die der Behörde nicht bekannt seien, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen durch Kundmachung bzw. Anschlag an der Amtstafel vorgenommen werden könnten. Eine nochmalige Zustellung an die mitbeteiligten Parteien verstoße auch aus diesem Grund gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Soweit der Revisionswerber ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, genügt sein Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. Juli 2016, Zl. Ra 2016/05/0059, mwN). Der Revisionswerber legt auch nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll.

8 Im Übrigen sind die Parteien nach dem insoweit klaren Wortlaut der Bestimmung des § 90 Abs. 1 lit. c TROG von der Auflegung schriftlich zu verständigen, wobei auch die Verständigung die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Voraussetzung für die Erlassung des Umlegungsbescheides durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt ist somit nicht nur die Kundmachung der Auflegung, sondern auch die schriftliche Verständigung der Parteien von der Auflegung, wobei beide Publikationen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben (vgl. Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, Anm. 4 zu § 90 TROG 2006, S. 420). Da die mitbeteiligten Parteien von der Auflegung des in Rede stehenden Umlegungsbescheides unbestritten nicht verständigt wurden, konnte dessen Auflegung ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten. Durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Stattgebung des Zustellantrages wird somit keine neuerliche Zustellung des Umlegungsbescheides bewirkt, sodass der Revisionswerber mit seinem dazu erstatteten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag. Dem zu § 25 Zustellgesetz erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers kommt fallbezogen keine Relevanz zu, weil eine Zustellung des Umlegungsbescheides nach dieser Bestimmung nicht erfolgt ist.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2017

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