Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit der angefochtenen Entscheidung wurden - neben einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 2. Bezirk vom 1. April 2015 - der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 2. Bezirk vom 25. Mai 2016 und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 2016 (richtiggestellt durch den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Juni 2016) aufgehoben. In den Revisionszulässigkeitsgründen der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision des Magistrates der Stadt Wien werden nur Argumente gegen die Aufhebung des Bescheides der Bezirksvertretung für den
2. Bezirk vom 25. Mai 2016 vorgebracht (hinsichtlich dessen die revisionswerbende Partei nicht vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist - vgl. zur Revisionsbefugnis Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG), nicht aber solche betreffend den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 31. Mai 2016. In der Revision werden somit keine im vorliegenden Revisionsverfahren relevanten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2017
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