VwGH Ra 2017/05/0112

VwGHRa 2017/05/011216.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der M G in P, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Mai 2017, Zl. LVwG-151047/27/JS/CJ, betreffend Untersagung der Verwendung von baulichen Anlagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde P; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §21 idF 2015/069;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5 Z1;
ROG OÖ 1994 §22 idF 2015/069;
ROG OÖ 1994 §30 Abs6;
ROG OÖ 1994 §30 Abs7;
ROG OÖ 1994 §30 idF 2015/069;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1 Mit dem über die Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P. vom 28. Jänner 2016 ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P. (im Folgenden: Gemeinderat) vom 27. Juni 2016 wurde unter Spruchpunkt 1. der erstinstanzliche Spruch dahingehend ergänzt, dass die Revisionswerberin verpflichtet wurde, den konsensmäßigen Zustand innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen. Unter Spruchpunkt 2. des Bescheides des Gemeinderates wurde im Übrigen die genannte Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid, mit dem gemäß § 40 Abs. 8 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden: ROG) der Revisionswerberin als Eigentümerin die Verwendung sämtlicher baulicher Anlagen für den Betrieb einer Hundepension auf drei näher bezeichneten Grundstücken untersagt worden war, bestätigt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) der von der Revisionswerberin gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als damit ausgesprochen wurde, dass Spruchpunkt 1. dieses Bescheides ersatzlos entfalle, im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. des Berufungsbescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Revisionswerberin als Eigentümerin die Verwendung sämtlicher baulicher Anlagen auf einem näher bezeichneten Grundstück - dieses ist im hiefür maßgeblichen Flächenwidmungsplan dieser Gemeinde mit der Widmung "Grünland" und der Sonderwidmung "Grünzug" ausgewiesen - für den dem ROG nicht entsprechenden Betrieb einer Hundepension untersagt wurde, sowie (unter Spruchpunkt II.) eine Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin von 2013 bis 2016 auf dem Grundstück eine Hundepension betrieben habe, die Unterbringung der Hunde in ihrem auf diesem Grundstück befindlichen Hofgebäude erfolgt sei und auch die Freiflächen auf diesem Grundstück zur Betreuung der Hunde verwendet worden seien. Eine herkömmlicherweise betriebene Hundepension verursache einen betriebstypischen Schallemissionspegel im Mittel von 97 dB in der ungünstigsten Stunde bzw. von 92 dB im gesamten Tageszeitraum. Dieser Emissionspegelwert verursache an der (fremden) Nachbargrundgrenze einen Schallimmissionspegel von 67 dB. Es hätten sich unstrittig keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Betrieb einer Hundepension notwendig sei, um das Grundstück als "Grünzug" - und damit außerhalb einer Landwirtschaft - zu nutzen.

4 Was die Frage der Zulässigkeit der Verwendung der bislang landwirtschaftlich verwendeten Gebäude u.a. für Klein- und Mittelbetriebe gemäß § 30 Abs. 6 ROG anlange, so gehe das Oö. Raumordnungsrecht für die Beurteilung, ob bestimmte Betriebe in einer festgelegten Widmungsart zulässig seien, von der "Betriebstype" aus. In Ansehung des mit einer Widmung verbundenen Immissionsschutzes könne die Zulässigkeit eines Betriebes in einer Widmungskategorie, der in die Oö. Betriebstypenverordnung 1994 nicht einordenbar sei und dessen Immissionswerte durch ein (betriebstypologisches) Gutachten festgestellt worden seien, ohne weiteres anhand der den Stand der Technik wiedergebenden Oö. Grenzwertverordnung geprüft werden. Der ermittelte Immissionswert an der (fremden) Nachbargrundgrenze sei damit auch im Hinblick auf die Zielsetzung der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und der Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes (§ 21 Abs. 3 ROG) im Verständnis eines damit verbundenen Nachbarschutzes jedenfalls repräsentativ für die rechtliche Beurteilung der Widmungskonformität des Hundepension-Betriebes auf dem Grundstück der Revisionswerberin. Damit stehe jedoch auch fest, dass in Ansehung des mit einer Widmung verbundenen Immissionsschutzes der Hundepension-Betrieb der Revisionswerberin auch unter Heranziehung der Verwendungsermächtigung für nicht wesentlich störende Klein- und Mittelbetriebe nach § 30 Abs. 6 ROG im sondergewidmeten "Grünland" als "Grünzug" nicht zulässig sei. Eine über diese Bestimmung hinausgehende Verwendung land- bzw. forstwirtschaftlicher Gebäude würde im Sinne des § 30 Abs. 8 leg. cit. einer Sonderausweisung im Einzelfall bedürfen.

II.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. Ferner liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).

9 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es handle sich zwar beim konkreten Rechtsregime des ROG um keine völlig neue Materie und es sei der bekämpften Entscheidung beizupflichten, dass "diesbezüglich die Grundlagen" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt worden seien. Es sei jedoch seitens der Höchstgerichte noch nicht geklärt, wie im Hinblick auf § 30 Abs. 6 erster Halbsatz ROG dieses Element der "herkömmlicherweise betriebenen Hundepension" konkret zu interpretieren sein solle. Weiters bringt die Revisionswerberin dazu in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor:

"Durch das Höchstgericht nämlich wird die Frage abstrakt, über den konkreten Einzelfall hinausgehend und daher allseits klarstellend zu beantworten sein, ob es zur Entsprechung des § 30 OÖ ROG überhaupt zulässig ist, auf betriebstypische Momente (konkret: einer herkömmlicherweise betriebenen Hundepension) abzustellen oder nicht. Ich hege diesbezüglich gravierende Bedenken, kann doch bei einer derartigen Vorgehensweise eben nicht auf die Eigenheiten des konkreten Betriebs abgestellt werden (wie von mir etwa vorgebracht: Kleinbetrieb, weitgehend im Inneren, keine tatsächliche relevante Immissionsbelastung für Nachbarn). Durch diese generelle, den konkreten Einzelfall transzendierende und von gegenständlichen Merkmalen abstrahierende Einschätzung wird dem Betroffenen das Recht genommen, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls hinzuweisen. Diese werden vielmehr gänzlich aus dem Entscheidungsspielraum exkludiert, ja zur Gänze aus dem Blickwinkel getilgt. Dies erscheint nicht nur konkret unbillig, sondern insgesamt unzulässig, wird doch dadurch einer Willkür durch den Gesetzesanwender Tür und Tor geöffnet (der nicht etwa im Sinne eines gebundenen Ermessens prüfen muss, sondern sich auf - im vorliegenden Fall höchst fragwürdige - Einschätzungen von Sachverständigen verlassen kann)."

10 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die §§ 21, 22 und 30 ROG, LGBl. Nr. 114/1993, in der bis zum Inkrafttreten der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69, (insoweit am 1. Juli 2015) geltenden Fassung LGBl. Nr. 115/2005 lauten auszugsweise:

"§ 21

Bauland

...

(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur

Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die

Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in

den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 errichtet werden

dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen

einzuhalten sind. Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.

..."

"§ 22

Widmungen im Bauland

...

(5) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,

1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund

ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören;

..."

"§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

...

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer

geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks u. dgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungsplätze gesondert auszuweisen. ...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

...

(7) ... Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere

festzulegen, für welche bestimmte Arten von Betrieben und Tätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Veredelung (Betriebstypen) die Gebäude verwendet werden dürfen und welche sonstigen Verwendungen bis zu welchem Ausmaß zulässig sind. Dabei dürfen allerdings keine Verwendungen erlaubt werden, die über die im gemischten Baugebiet (§ 22 Abs. 5) zulässigen hinausgehen.

..."

Die §§ 21, 22 und 30 ROG in der hier maßgeblichen Fassung der

genannten Novelle lauten auszugsweise:

"§ 21

Bauland

...

(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur

Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die

Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in

den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 errichtet werden

dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen

einzuhalten sind. Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.

..."

"§ 22

Widmungen im Bauland

...

(5) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,

1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund

ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören;

..."

"§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

...

5. sonstige Flächen des Grünlandes wie

Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün.

...

(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. ...

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende, mehr als fünf Jahre land- und forstwirtschaftlich verwendete Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

...

(7) ... Die betriebliche Verwendung gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 ist nur für nicht wesentlich störende Betriebe gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 zulässig.

(8) Über Abs. 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. ...

..."

11 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. Oktober 2009, Zl. 2008/05/0265, in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von baulichen Anlagen für den Betrieb eines Tierheimes auf als "Grünland" ("für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland") gewidmeten Grundstücken unter dem Blickwinkel (u.a.) des § 30 Abs. 6 (und 7) ROG idF LGBl. Nr. 115/2005 dargelegt hat, geht das Oö. Raumordnungsrecht für die Beurteilung, ob bestimmte Betriebe in einer festgelegten Widmungsart zulässig sind, von der Betriebstype aus, wobei nach dem letzten Satz des § 21 Abs. 3 ROG die Beurteilung der Betriebstype auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen hat. Wesentlich für die Zulässigkeit von Betrieben nach ROG ist daher die Beurteilung der von einer in baulichen Anlagen ausgeübten Tätigkeit üblicherweise ausgehenden Emissionen, und darauf stellt auch § 30 Abs. 6 leg. cit. bei Verwendung des Begriffes "Klein- und Mittelbetriebe" ab, wenn darauf hingewiesen wird, dass diese Betriebe die Umgebung nicht wesentlich stören dürfen, wobei § 30 Abs. 7 zweiter Satz ROG zudem auf nicht wesentlich störende Betriebe gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 ROG verweist. Letztere Bestimmung stellt dabei ausdrücklich auf die Beurteilung auf Grund der Betriebstype ab.

12 Die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 hat daran, dass die Zulässigkeit eines bestimmten Betriebes in der festgelegten Widmungsart nach der jeweiligen Betriebstype auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen sowie der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu beurteilen ist, nichts geändert. Auf dem Boden der genannten hg. Judikatur war somit - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung - vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Hundepension nicht auf die Eigenheiten dieses konkreten Betriebes abzustellen.

13 Demzufolge legt die Revision mit ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 16. Oktober 2017

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