Normen
AWG 2002 §38 Abs1a;
AWG 2002 §6 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft nur den Einzelfall (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/06/0111, und vom 8. September 2016, Zl. Ra 2016/06/0057). Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0088, mwN).
5 Wie die Revision selbst ausführt (Seite 2), handelt es sich bei dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009 um eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung. Deren Umfang ist Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - unter anderem auch alle einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden (§ 38 Abs. 1a AWG 2002) und besteht diesbezüglich keinerlei Einschränkung bei einem Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 7 AWG 2002). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist es keine grundsätzliche Rechtsfrage, ob Feststellungsbescheide nach § 6 Abs. 7 AWG auch "ausschließlich ein mitangewendetes Materiengesetz betreffen" können (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Dabei verschlägt es nichts, wenn dazu noch keine hg. Judikatur vorliegt, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 2016, Zl. Ra 2016/06/0066 bis 0067, mwN). Dies ist hier nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargelegt. Im Hinblick auf die zuvor genannte eindeutige Rechtslage kann es auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffen, dass der Rahmen der zulässigen Ableitung ausschließlich nach abfallrechtlichen Schlüsselnummern definiert wurde.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2017
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