VwGH Ra 2017/02/0166

VwGHRa 2017/02/016612.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in D, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29. Mai 2017, Zl. LVwG-1-334/2017-R15, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0239, mwN).

6 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach es sich beim gegenständlichen Vorplatz des Gebäudes H. 20a um ausschließliches Werks- und Betriebsgelände für das Verputz- und Stukkaturunternehmen des Revisionswerbers handle, hält das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass nur ein abgeschranktes Werksgelände im Allgemeinen nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, 2003/11/0136). Der revisionsgegenständliche Vorplatz ist weder abgeschrankt noch mit einem Tor versehen und somit frei zugänglich und befahrbar. Am Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorplatz zum Teil als Lagerfläche für Baumaterialien verwendet wird.

7 An der Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vorplatz nur über eine etwa 65 m lange Privatstraße erreicht werden kann, die auch als solche beschildert ist. Ein Schild mit der Aufschrift "Privatstraße" allein vermag nämlich dem revisionsgegenständlichen Vorplatz nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/03/0223).

8 An diesem Ergebnis kann auch die sich an der Hausaußenwand des Gebäudes H. 20a befindliche Tafel mit der Aufschrift "Betreten des Grundstückes verboten! Eltern haften für ihre Kinder" nichts ändern.

9 Wie das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis feststellt, ist diese Tafel an der nördlichen Seitenwand des Gebäudes in einer Höhe von 1,50 m angebracht. Vom Vorplatz auf der Frontseite des Gebäudes ist diese Tafel nicht zu sehen. Sie ist erst dann erkennbar, wenn man die Frontseite des Gebäudes soweit passiert, dass Sichtkontakt auf die nördliche Seitenwand des Hauses besteht. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurden vom Revisionswerber nicht substantiiert bekämpft.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2017

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