VwGH Ra 2017/02/0065

VwGHRa 2017/02/00657.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des BK in S, vertreten durch Mag. Mario Hopf, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Februar 2017, Zl. KLVwG- 199/31/2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG : Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 30. Dezember 2015, mit dem der Revisionswerber hinsichtlich einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO für schuldig erkannt wurde, indem er sich auf dem Gelände des Krankenhauses B. nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Der Revisionswerber erachtet sich "durch das angefochtene Erkenntnis, in dem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Atemalkoholuntersuchung am Unfallort, wenn ein Polizeiwagen mit Alkomat vor Ort ist, verletzt."

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die aktuelle Rechtslage den hg. Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2015/02/0250, mwN).

5 Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN).

6 Bei dem vom Revisionswerber als Revisionspunkt bezeichneten Vorbringen handelt es sich nicht um einen solchen, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0012, mwN).

7 Da der Revisionswerber somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.

8 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9 Auf die in der Revision enthaltene Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen.

Wien, am 7. April 2017

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