VwGH Ra 2017/02/0042

VwGHRa 2017/02/00428.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in G, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. Juli 2016, Zl. LVwG 30.25-1214/2016-34, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §44 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §44 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten.

5 Das Verwaltungsgericht hat dem Revisionswerber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28. März 2008, 2007/02/0325) und des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis 10. Oktober 1984, B 123/79) die Einsicht in jenen Verordnungsakt versagt, gemäß dem die Verordnung erlassen wurde, die die Grundlage für die Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 52 lit. a Z 10a StVO) war.

6 Nach den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen stellt das Verfahren zur Erlassung einer im § 43 StVO genannten Verordnung kein Verwaltungsverfahren dar, an dem ein Beschwerdeführer eines Verwaltungsstrafverfahrens als Partei beteiligt ist. Es kommt somit dem Beschwerdeführer kein Recht auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt betreffend eine Verkehrsbeschränkung zu. Durch die Abweisung eines Antrages auf Einsicht in einen solchen Verordnungsakt erfolgt keine Verletzung in Rechten.

7 Der Revisionswerber stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage, sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage jedoch durch den Umstand gegeben, dass vorliegend die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) deshalb anzuwenden sei, weil an die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Revisionswerbers ein Führerscheinentzug geknüpft sei, was europarechtliche Dimensionen begründe.

8 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kein europarechtlicher Bezug zu sehen ist, was vom Revisionswerber auch nicht behauptet wird, weshalb die GRC in diesem Verfahren nicht anzuwenden ist (vgl. zum Anwendungsbereich Artikel 51 GRC).

9 Ob in einem allfälligen Verfahren nach dem FSG das Recht der Union durchzuführen und dort die GRC anzuwenden ist, ist für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ohne Belang.

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. März 2017

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