Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Aus der Zulässigkeitsbegründung der Revision geht nicht hervor, inwiefern sich die vorliegende Lenkeranfrage und die damit verbundene Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG sachverhaltsmäßig von den vom Verwaltungsgericht zahlreich zitierten Entscheidungen - insbesondere zur Frage der Selbstbezichtigung - des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unterscheidet. Ein Abweichen von der vom Verwaltungsgericht zur Begründung des Ergebnisses herangezogenen Rechtsprechung im Revisionsfall behauptet der Revisionswerber nicht. Die Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage des Verhältnisses der Verfassungsbestimmung des § 103 Abs. 2 KFG zu Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
5 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2017
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