VwGH Ra 2017/01/0262

VwGHRa 2017/01/026231.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. des A S M A B, 2. der N Q N A O, 3. der M M A B, 4. des M M A B, 5. des T M A B, alle vertreten durch Mag. Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2017, 1) Zl. L502 2126193- 1/13E, 2) Zl. L502 2126197-1/9E, 3) Zl. L502 2126194-1/5E,

4) Zl. L502 2126195-1/5E, und 5) Zl. L502 2126196-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge der Revisionswerber, ein Ehepaar und dessen drei minderjährige Kinder, sämtliche irakische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 1. April 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revisionswerber begründen die Zulässigkeit ihrer Revision mit einem Abweichen der angefochtenen Entscheidung von - nicht näher konkretisierter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur politisch motivierten Verfolgung. Es sei "davon auszugehen", dass der Erstrevisionswerber als Angestellter des irakischen Justizministeriums die Folterung sunnitischer Häftlinge durch schiitische Kollegen beobachtet und dies notiert habe, und er und seine Familie deswegen mit dem Tod bedroht worden seien.

7 Demgegenüber stellte das BVwG fest, dass die Revisionswerber, insbesondere der Erstrevisionswerber weder vor ihrer Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt waren, noch im Fall der Rückkehr aktuell einer solchen Verfolgung ausgesetzt wären. Ausgehend von diesen Feststellungen verneinte das BVwG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 mangels Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr.

8 Entfernen sich die Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung - wie im vorliegenden Fall - vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa zuletzt VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0276). Im Übrigen legt die Revision in den Zulässigkeitsgründen nicht konkret dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN).

9 Der Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2017

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