VwGH Ra 2016/20/0294

VwGHRa 2016/20/029426.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache des J A, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2016, Zl. W125 2133907-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

3 Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, mwN).

4 Die vorliegende Revision enthält zwar einen gesonderten Punkt "1. Zulässigkeit der Revision"; darin wird jedoch nur die Ausschöpfung des Instanzenzugs dargestellt. Unter dem Punkt "5. Revisionsgründe, Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" finden sich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Damit wird die Revision den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl. den bereits genannten Beschluss vom 18. Mai 2016, sowie jenen vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092). Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, und vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0060, jeweils mwN).

5 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2017

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