VwGH Ra 2016/17/0060

VwGHRa 2016/17/006028.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des W P in P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. August 2015, LVwG- 500122/16/Wg, betreffend Übertretung des AMA-Gesetzes 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), den Beschluss gefasst:

Normen

AMA-Gesetz 1992 §21l ;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. März 2015 wurde der Revisionswerber wegen der am 15. Jänner 2015 an seinem Betriebsstandort in P gegenüber den Prüforganen der Agrarmarkt Austria (AMA) gemachten Mitteilung, die Zustimmung zur Kontrolle zu verweigern und somit die Prüfung, Besichtigung bzw Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht zu dulden, der Übertretung des § 21l Abs 1 Z 2 AMA-Gesetz 1992 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitstrafe 12 Stunden) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen das Straferkenntnis gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab, konkretisierte die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei.

3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision brachte zur Zulässigkeit gesondert vor, es fehle "in Bezug auf das Vorbringen des Revisionswerbers eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw" sei "diese nicht einheitlich." Zwar habe "das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Hinweis auf die diesbezüglich(e) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkannt, dass die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge nicht unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages" falle. "Im Rahmen der diesbezüglich angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" sei "jedoch nicht die Frage geklärt" worden, "wie der Widerspruch zwischen der vom Revisionswerber betriebenen Art der Geflügelhaltung und der von der AMA betriebenen Marketingmaßnahmen zu lösen" sei. "Entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich" sei "daher die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis gravierend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" abweiche, "eine solche Rechtsprechung" fehle "bzw die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet" werde "und daher das Vorliegen von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen" sei.

7 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist allein die Zulässigkeitsbegründung maßgebend (vgl VwGH vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0147).

8 Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision - insbesondere zu dem behaupteten Widerspruch zwischen der vom Revisionswerber betriebenen, nicht konkret dargestellten Art der Geflügelhaltung und den nicht näher ausgeführten Marketingmaßnahmen der AMA - legen nicht offen, welche sich allenfalls daraus ergebende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision wird daher den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2017

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