VwGH Ra 2016/16/0046

VwGHRa 2016/16/00467.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revisionen der T gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungs GmbH in I, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. März 2016, 1) Zl. LVwG- 2014/20/2958-15, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, 2) Zl. LVwG-2014/20/2959- 15, betreffend Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr, und

3) Zl. LVwG-2014/20/2960-15, betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Völs), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Marktgemeinde Völs hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.039,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 22. März 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, einer Kanalanschlussgebühr sowie einer Wasseranschlussgebühr für ein näher bezeichnetes Projekt der Revisionswerberin ab.

2 Gegen diese Erkenntnisse erhob die Revisionswerberin Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

3 Mit Erkenntnissen vom 21. Juni 2017, E857/2016-9, E859/2016- 18 und E860/2016-16, hat der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. März 2016 aufgehoben.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Revisionswerberin klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0053). Die Revisionswerberin hat sich auf Anfrage zur Klaglosstellung nicht geäußert.

6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. September 2017

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