VwGH Ro 2016/15/0023

VwGHRo 2016/15/00231.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamts Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2016, Zl. RV/5101435/2010, miterledigt RV/5101434/2010, betreffend u. a. Umsatzsteuer 2005 und 2006 (mitbeteiligte Partei: O-AG in L), zu Recht erkannt:

Normen

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Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Das angefochtene Erkenntnis sowie die Revision betreffen sowohl Umsatzsteuer (2005 und 2006) als auch Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG; 2005, 2006 und 2008).

2 Mit Erkenntnis vom 31. Mai 2017, Ro 2016/13/0017, wurde das angefochtene Erkenntnis betreffend Beihilfen nach dem GSBG für die Jahre 2005, 2006 und 2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 als rechtswidrig.

3 Das angefochtene Erkenntnis war daher auch betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Wien, am 1. Juni 2017

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