Normen
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Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis sowie die Revision betreffen sowohl Umsatzsteuer (2005 und 2006) als auch Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG; 2005, 2006 und 2008).
2 Mit Erkenntnis vom 31. Mai 2017, Ro 2016/13/0017, wurde das angefochtene Erkenntnis betreffend Beihilfen nach dem GSBG für die Jahre 2005, 2006 und 2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 als rechtswidrig.
3 Das angefochtene Erkenntnis war daher auch betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Wien, am 1. Juni 2017
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