VwGH Ra 2016/02/0271

VwGHRa 2016/02/02717.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in W, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. Oktober 2016, Zl. LVwG-2015/46/1921-5, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Kufstein), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §50;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Kufstein vom 16. Juni 2015 mehrerer Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen schuldig erkannt.

2 Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat es für unzulässig erklärt.

3 Zur Begründung der Aufhebung des Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht aus, die verletzten Rechtsvorschriften ließen sich nicht mit der Reihung der Absätze im Spruch in Zusammenhang bringen, was auch für die verhängten Geldstrafen gelte. Es greife in die subjektiven Rechte des Revisionswerbers ein, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt worden sei, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht eindeutig zuordenbar sei. Da der Revisionswerber ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der Verwaltungsvorschrift im Spruch und der genauen Zuordenbarkeit habe, sei insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei im gegenständlichen Fall keine Verfahrenseinstellung zu verfügen gewesen. Eine etwaige Weiterverfolgung der Delikte habe durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol sei eine Sanierung verwehrt gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, welche Tathandlung welche Rechtsverletzung herbeigeführt habe.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

7 Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

8 In Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG kommt eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0024).

9 Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen werde; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt.

10 Das Verwaltungsgericht hat in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache weder die Beschwerde zurückgewiesen, noch hat es in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Verfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden; es hat den angefochtenen Bescheid behoben.

11 Damit hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 7. März 2017

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