Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §29;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §29;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 20. November 2015 wurde die Mitbeteiligte im Spruchpunkt 1. schuldig erkannt, am 5. August 2015 um 9.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten. Weiters wurde der Mitbeteiligten im Spruchpunkt 2. vorgeworfen, als Lenkerin des näher angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben. Zuletzt wurde die Mitbeteiligte mit Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses schuldig erkannt, einen Gehsteig durch Befahren benutzt zu haben, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmung nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO nicht vorgelegen sei.
Über die Mitbeteiligte wurde zu 1.) wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden), zu 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 260,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 126 Stunden) sowie zu 3.) wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 50 VwGVG Folge, hob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht zitierte im angefochtenen Erkenntnis wörtlich den Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und gab danach zusammengefasst das Beschwerdevorbringen wieder. Weiters führte es aus, es stehe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgender Sachverhalt fest (Wortlaut im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Am 5.8.2015 kam es gegen 09.00 Uhr in K. auf Höhe der S.- straße 31 zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des F. und dem Pkw der Beschuldigten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte von dieser Kollision Kenntnis haben konnte oder nicht.
Die Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie am Tattag aus der Hauseinfahrt beim Haus Nr 35 auf die S.-straße ausgefahren, nach rechts abgebogen und dann Richtung Bahnhof K. gefahren sei. Sie habe gesehen, dass auch Herr F. aus seiner Hauseinfahrt herausfahre. Es habe dann nur noch die Möglichkeit bestanden, über den Gehsteig dem Fahrzeug des Herrn F. auszuweichen.
Sie könne nicht sagen, ob Herr F. zu diesem Zeitpunkt bereits gestanden oder gefahren sei. Sie könne auch nicht angeben, mit welcher Geschwindigkeit sie gefahren sei. Jedenfalls sei es nicht möglich gewesen, stehen zu bleiben.
Als sie am Fahrzeug des Herrn F. vorbeigefahren sei, hat sie nichts gehört oder gespürt, was auf eine Kollision hingedeutet habe.
Nachdem sie am anderen Fahrzeug vorbeigewesen sei, habe sie gedacht, dass Gott sei Dank nichts passiert sei. Die Fenster beim Pkw seien geschlossen und das Radio sei eingeschaltet gewesen.
Zu Hause habe ihr Mann dann eine Beschädigung des Pkws an der Stoßstange hinten rechts gesehen.
F. hat als Zeuge beim Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass er die Beschuldigte erstmals wahrgenommen habe, als sie seitlich an seinem Fahrzeug vorbeigefahren sei und er einen Schnall gehört habe. Davor habe er die Beschuldigte nicht gesehen.
Die Beschuldigte sei auf dem Gehsteig an seinem Fahrzeug vorbeigefahren. Der Randstein sei befahrbar, dieser sei ca 2 m breit.
Das Rückwärtsfahren aus seiner Hauseinfahrt sei nicht in einem Zug möglich. Er habe sein Fahrzeug auf Höhe der in der Verlängerung befindlichen Verkehrsinsel zum Stehen gebracht. In einem zweiten Zug sei er dann rückwärts in die S.-straße gefahren. Beim Ausfahren sei er ca 1 bis 1,5 m in die Straße gefahren und dann stehengeblieben. Als er den Vorwärtsgang einlegen habe wollen, sei es zur Kollision gekommen. An seinem Fahrzeug sei die Stoßstange hinten links beschädigt worden."
4 In weiterer Folge zitierte das Verwaltungsgericht das eingeholte Sachverständigengutachten wörtlich und traf danach folgende Ausführungen:
"Ergänzend führte der Sachverständige weiters aus, dass während der Kollisionsphase eine Bewegungsunregelmäßigkeit vorgelegen habe. Eine Zuordnung, ob diese dem Befahren eines gepflasterten Bereiches oder der Kollision mit einem anderen Fahrzeug (streifende Kollision) zuzuordnen sei, sei schwierig.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte kollisionsfrei mit der rechten vorderen Seite ihres Fahrzeuges den Pkw des Geschädigten passiert habe, sei eher davon auszugehen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Kollision auch in Fahrt gewesen sei - wenn auch nur gering.
Aufgrund der Angaben der Beschuldigten, dass während der Kollisionsphase Musik im Radio gelaufen sei und sie die Fenster geschlossen gehabt habe, sei die Kollision für die Beschuldigte nicht akustisch erkennbar gewesen sei.
Da die Beschuldigte nicht in den rechten Rückspiegel geblickt habe und auch keinen Schulterblick über die rechte Schulter gemacht habe, habe sie die Kollision nicht erkennen können.
Die Geschwindigkeit, mit welcher die Beschuldigte gefahren sei, sei nicht mehr eruierbar, deshalb könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das gegenständliche Ausweichmanöver unbedingt notwendig gewesen sei.
Zusammenfassend ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass mangels eindeutiger Beweisergebnisse nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Beschuldigte die Berührung der Fahrzeuge akustisch, taktil bzw. visuell wahrnehmen konnte. Zudem kann auch nicht geklärt werden, ob das von der Beschuldigten durchgeführte Ausweichmanöver notwendig war und sohin nicht von einem Verschulden auszugehen ist.
4. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl 52/1991 idgF, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die der Beschuldigten zu Last gelegten Tat nicht bewiesen werden kann.
Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Nur dann kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG in Frage (vgl VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195).
Das Beweisverfahren ist von Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und vom Grundsatz ‚in dubio pro reo' bestimmt. Im Gegenstand waren diese Grundsätze anzuwenden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, in der beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof wolle das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben oder in der Sache selbst entscheiden. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 § 4 StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 lautet
auszugsweise wie folgt:
"§ 4. Verkehrsunfälle
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
(...)
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(...)"
7 § 8 Abs. 4 StVO in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994 lautet
auszugsweise:
"(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten (....)"
8 Die Revision führt zur Zulässigkeit aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Begründung der in § 4 Abs. 1 und Abs. 5 StVO genannten Pflichten nicht das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genüge, wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können (Verweis auf VwGH vom 11. September 1979, Zl. 1153/79, und vom 22. März 1995, Zl. 94/03/0274).
Vom Verwaltungsgericht sei zwar eine Negativfeststellung dahingehend getroffen worden, ob die Mitbeteiligte die Kollision "wahrnehmen hat können". Eine Feststellung dahingehend, ob sie die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte können, sei indes unterblieben. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht diese Feststellung unterlassen und eine fahrlässige Übertretung des § 4 Abs. 1 und Abs. 5 StVO offenbar gar nicht in Betracht gezogen habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine solche Übertretung auch auf fahrlässige Weise geschehen könne.
9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
10 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 mit Blick auf § 17 leg cit den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045).
Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht, weil es weder einen getrennten Aufbau im obigen Sinn, noch ausreichende Feststellungen zum konkreten Sachverhalt enthält. Mit Ausnahme der Feststellung, dass es am Tattag zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des F. und der Mitbeteiligten kam, finden sich im angefochtenen Erkenntnis größtenteils lediglich Zitierungen von Zeugenaussagen sowie des Gutachtens. Damit wird das angefochtene Erkenntnis den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die bloße Wiedergabe des eingeholten Sachverständigengutachtens, das nur ein Beweismittel darstellt, vermag die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH vom 1. März 2016, Ro 2014/11/0024). Gleiches gilt für die Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht tatsächlich als erwiesen annimmt (vgl. VwGH vom 3. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/02/0151, m.w.H.).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzen die Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO in subjektiver Hinsicht das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH vom 7. März 2016, Zl. Ra 2016/02/0020, m.w.H.).
12 Das Verwaltungsgericht hält - ohne zuvor eindeutige Feststellungen zu treffen - im angefochtenen Erkenntnis fest, dass "mangels eindeutiger Beweisergebnisse nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt" werden könne, dass die Mitbeteiligte "die Berührung der Fahrzeuge akustisch, taktil bzw visuell wahrnehmen konnte." Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Mitbeteiligte im Sinne der Rechtsprechung den Unfall allenfalls hätte wahrnehmen können, erfolgte nicht.
Das Verwaltungsgericht setzte sich insbesondere auch nicht mit der Frage auseinander, ob der Mitbeteiligten im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.
Das angefochtene Erkenntnis lässt zwar erkennen, dass das Verwaltungsgericht offenbar davon ausging, es müsse - entgegen der oben zitierten Rechtsprechung - das positive Wissen der Mitbeteiligten vom Verkehrsunfall nachgewiesen werden. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses bleibt dem Verwaltungsgerichtshof jedoch verwehrt, weil es die Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt.
13 Schließlich lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen, weshalb die Einstellung im Umfang des Spruchpunktes 3. (Vorwurf der Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO) erfolgt ist, weil das Verwaltungsgericht sich auch damit nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.
14 Da der Verwaltungsgerichtshof mangels ordnungsgemäßer Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen, war das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei im Falle einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der Antrag der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr den Ersatz der Verfahrenskosten zuerkennen, war daher abzuweisen.
Wien, am 10. Jänner 2017
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