VwGH Ra 2016/01/0198

VwGHRa 2016/01/019812.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revisionen der revisionswerbenden Partei 1. I A, 2. A A D, 3. K A, alle in W, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 14. Juli 2016, 1) Zl. W212 2128805-1/5E, 2) Zl. W212 2128804-1/5E und 3) Zl. W212 2128806-1/5E, betreffend Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz jeweils im Instanzenzug gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Kroatien zuständig sei, die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (A). Die Revisionen wurden für nicht zulässig erklärt (B).

2 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen (nach § 28 Abs. 3 VwGG) wird ausgeführt, der Umstand, dass aufgrund der großen Anzahl an Flüchtlingen im vergangenen Jahr auf der sogenannten "Balkanroute" die Durchreise von den Behörden der Staaten organisiert worden sei, um die Aufenthaltsdauer im eigenen Land möglichst gering zu halten, werfe eine Reihe von Fragen zur richtigen Auslegung der Dublin III-VO auf, dies insbesondere hinsichtlich der Regelungen in Art. 14 und Art. 17 der Dublin III-VO. Hierauf werde im Folgenden näher eingegangen.

Die angenommene Zuständigkeit Kroatiens stelle eine grobe Missachtung des Kriterienkatalogs der Dublin III-VO dar. Weiters seien sowohl die Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat als auch die Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der revisionswerbenden Parteien unrichtig vorgenommen worden.

7 Insoweit die Revisionen in der Zulassungsbegründung auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweisen, so verkennen sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0159, mwN). Weder das allgemein gehaltene Vorbringen selbst, noch der Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügen diesen Anforderungen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Rechtssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/20/0029, mwN).

8 Auch die nur allgemein formulierten Bedenken - hier: im Hinblick auf die Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens und den Kriterienkatalog der Dublin III-VO - ohne konkret auf den vorliegenden Fall abzustellen, können die Zulässigkeit der Revisionen nicht begründen (vgl. idS den hg. Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0047).

9 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 2017

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