VwGH Ro 2015/16/0022

VwGHRo 2015/16/002213.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Mag. A K in H, vertreten durch Mag. Kurt Kulac, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. März 2015, Zl. LVwG 61.4-5899/2014-2, betreffend Dolmetschergebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GebAG 1975 §54 Abs1 Z3;
GebAG 1975 §54 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde von der Landespolizeidirektion Steiermark am Sonntag, den 17. August 2014 für eine kriminalpolizeiliche Vernehmung im Dienste der Strafjustiz als Dolmetscher beigezogen. Von 10.00 Uhr bis 10.20 Uhr übertrug der Revisionswerber für den Beschuldigten in der Niederschrift enthaltene Belehrungen, Hinweise und Erklärungen in die türkische Sprache. Die Befragung fand schließlich von 10.20 Uhr bis 12.00 Uhr statt, wobei die vom Revisionswerber gedolmetschten Antworten des Beschuldigten in der Niederschrift festgehalten wurden. Nach dem Ende der Befragung um 12.00 Uhr wurde diese Niederschrift bis 12.30 Uhr vom Revisionswerber für den Beschuldigten in die türkische Sprache rückübertragen und dann vom Beschuldigten unterschrieben. Für seine Tätigkeit legte der Revisionswerber eine Gebührennote, in der er u.a. verzeichnete:

"Mühewaltung, § 54

Übersetzung von Schriftstücken, Abs 1/1/a

- i.d. türkische Sprache, 9,413 Seite(n) ...

...

Teilnahme a.d. Vernehmung, Verhandlung (Abs 1 Z 3)

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