VwGH Ra 2015/15/0081

VwGHRa 2015/15/008123.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A W, 2. An W, beide in St. M, beide vertreten durch Dr. Gerald Pichler, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen/Krems, Kremstalstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. September 2015, Zl. RV/5101370/2009, betreffend Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Wert- und Zurechnungsfortschreibung) zum 1. Jänner 2009, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §293;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
BewG 1955 §2;
BewG 1955 §24;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Ehegatten mit gemeinsamem Wohnsitz.

2 Mit Feststellungsbescheid (Wert- und Zurechnungsfortschreibung) vom 26. Mai 2009 fasste das Finanzamt zum 1. Jänner 2009 die bis dahin jeweils als eigene wirtschaftliche Einheiten bewerteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der revisionswerbenden Parteien zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammen und stellte hiefür den Einheitswert mit 78.400 EUR fest. Der Bescheid war gerichtet an den Erstrevisionswerber "und Miteigentümer". Im Anhang A wurde der Einheitswert aufgeteilt, wobei dem Erstrevisionswerber ein Anteil von 45.593,36 EUR und der Zweitrevisionswerberin ein Anteil von 32.806,64 EUR zugerechnet wurde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Feststellung erforderlich war, weil § 24 BewG auch die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehörten, zu einer wirtschaftlichen Einheit vorsehe.

3 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Berufung und brachten insbesondere vor, dass beide Betriebe getrennt voneinander von einer jeweils eigenen Hofstelle (in 6,5 km Entfernung) bewirtschaftet würden und es keine gemeinsame Zweckbestimmung gebe. Zudem sei der Bescheid falsch adressiert, weil es keine Miteigentümerschaft zwischen den revisionswerbenden Parteien gebe.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde ab. Begründend führte es aus, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren handle es sich nicht um eine Miteigentümergemeinschaft einer Liegenschaft (oder mehrerer Liegenschaften), sondern um die Gemeinschaft zweier Alleineigentümer von Liegenschaften. Nur die gesetzliche Bestimmung des § 24 BewG lasse die Zusammenfassung von im Alleineigentum stehenden Wirtschaftsgüter zu. Richtigerweise müssten daher im Fall des § 24 BewG beide Ehegatten oder eingetragenen Partner als Bescheidadressaten angeführt werden. Die Nennung eines Alleineigentümers und der Hinweis auf andere Miteigentümer seien in diesem Fall unrichtig. Eine unrichtige Bezeichnung des Adressaten alleine bedeute aber noch nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides. Sie sei dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruhe und der Adressat zweifelsfrei feststehe. Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten sei zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt sei. Im bekämpften Bescheid seien im Anhang A die beiden Eigentümer mit ihrem Anteil an der ab dem 1.1.2009 bestehenden wirtschaftlichen Einheit angeführt. Außerdem sei in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die Feststellung erforderlich gewesen sei, weil gemäß § 24 BewG die Wirtschaftsgüter, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehörten, eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides sei also eindeutig zu erkennen, wer Bescheidadressat dieses Bescheides sei. Es handle sich daher um einen gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähigen Fehler.

5 Hinsichtlich der Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit kam das Bundesfinanzgericht im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass auch im Revisionsfall die Vermutung der Verkehrsauffassung zutreffe, wonach Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam führten. Dabei stützte es sich u.a. auf die festgestellte Mithilfe des Erstrevisionswerbers im Betrieb der Zweitrevisionswerberin sowie die teilweise Nutzung von dessen Maschinen sowie die Verrechnung zwischenbetrieblicher Leistungen. Eine gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung des zusammengefassten Betriebs könne auch dann angenommen werden, wenn die Verrechnung der zwischenbetrieblichen Leistungen der Einzelbetriebe unter Einschaltung des Maschinenrings zu handelsüblichen Bedingungen erfolgt sei, zumal es allein die revisionswerbenden Parteien seien, die über eine Verrechnung nach den Richtlinien des Maschinenrings für den zwischenbetrieblichen Einsatz entscheiden würden. Dass die revisionswerbenden Parteien dem Maschinenring auch die Entscheidung darüber überlassen hätten, wer (ob der Erstrevisionswerber oder irgendein anderes Mitglied des Maschinenrings mit den ihm gehörenden Maschinen) auf den der Zweitrevisionswerberin gehörenden Flächen eingesetzt werde, sei nicht behauptet worden und könne aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch nicht angenommen werden. Auch die Entfernung der Betriebe, die nach den Feststellungen des Bodenschätzers beim Ortsaugenschein am 11. November 2009 ca. 6,5 km betrage, spreche nicht gegen, sondern für eine Zusammenfassung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien. Die Zulässigkeit der Revision wird zum einen darauf gestützt, dass "keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die mangelhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten mit ‚und Miteigentümer', wie wohl es sich bei Anwendung des § 24 BewG um keine Miteigentümerschaft handle, eine(r) Umdeutung im Sinne des § 293 Abs. l BAO" zugänglich sei. Zum anderen liege insoweit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, "als es keine einheitliche Judikatur" zur Frage gebe, "inwieweit eine räumliche Distanz von zwei selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegeben sein muss, damit von keiner wirtschaftlichen Einheit gesprochen werden kann".

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Gemäß § 24 BewG wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. Dabei können auch mehrere Betriebe dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden, eine wirtschaftliche Einheit iSd § 2 BewG bilden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 27. September 2000, 95/14/0109, sowie vom 25. März 1999, 98/15/0114).

11 Im angefochtenen Erkenntnis ist das Bundesfinanzgericht unter ausführlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls zum Schluss gelangt, dass ein solcher innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die räumliche Entfernung zwischen den beiden Betrieben ist dabei - wie das Bundesfinanzgericht zu Recht angenommen hat - nur einer von mehreren Umständen, die dabei zu würdigen sind. Dass die vom Bundesfinanzgericht getroffene Würdigung insgesamt unschlüssig wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

12 Auch hinsichtlich der Behandlung der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten als Erstrevisionswerber "und Miteigentümer" ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Wenn sich die Behörde nämlich bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist (vgl. VwGH vom 21. November 2013, 2013/15/0215, mwN).

13 Gemäß § 186 Abs. 1 und 2 BAO sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist. Die gesonderten Feststellungen sind dabei einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.

14 Gemäß § 191 Abs. 1 lit a BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 186 BAO an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat.

15 Insbesondere angesichts der Begründung des Bescheids und der Aufteilung des Einheitswerts im Anhang A auf die revisionswerbenden Parteien sowie der gesonderten Begründung, die als Adressat beide revisionswerbenden Parteien nennt (ohne Hinweis auf eine "Miteigentümerschaft"), war auch für die revisionswerbenden Parteien ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung als Miteigentümergemeinschaft von Anfang an nicht zweifelhaft, gegenüber wem das Finanzamt eine bescheidmäßige Erledigung treffen wollte und getroffen hat, nämlich gegenüber der aus den beiden revisionswerbenden Parteien gebildeten Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 191 Abs. 1 lit a BAO. Folglich konnte das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall von einem berichtigungsfähigen Fehler ausgehen.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

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