Normen
EStG §2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem Stockhaus, in welchem sich im Ober- und im Erdgeschoß je eine Mietwohnung befindet. Seit dem Jahr 2009 erklärte er aus der Vermietung der beiden Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
2 Mit Notariatsvertrag vom 31. August 2011 räumte der Revisionswerber seiner Ehefrau "als Unterhaltsbeitrag" das Fruchtgenussrecht iSd §§ 509 ff ABGB an den beiden, derzeit an namentlich genannte Personen vermieteten Wohnungen ein. Der Dienstbarkeitsnehmerin komme sohin das Recht zu, die Mietwohnungen völlig selbständig und unternehmerisch zu nutzen und alle daraus erzielbaren Erträgnisse zu genießen. Für die Dauer dieses Zuwendungsfruchtgenusses habe die Dienstbarkeitsnehmerin die mit den Mietwohnungen verbundenen Lasten gemäß §§ 512 und 513 ABGB zu tragen. Für diese Rechtseinräumung verpflichte sich die Fruchtgenussberechtigte zur Zahlung eines jährlichen Abnutzungsbeitrages in Höhe von 3.150 EUR an ihren Ehemann. Weiters wurde im Vertrag festgehalten, dass die Fruchtnießerin gegenüber den derzeitigen Bestandnehmern sowie gegenüber allen zukünftigen neuen Bestandnehmern als Bestandgeberin und Ansprechpartnerin auftreten werde.
3 Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 wurden die Einkünfte aus der Vermietung der beiden Wohnungen weiterhin dem Revisionswerber zugerechnet. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass der Fruchtgenussvertrag keine Anerkennung finden könne, weil der Revisionswerber den Dienstbarkeitsvertrag bereits nach Ablauf von fünf Jahren aufkündigen könne. Nach der gängigen Verwaltungspraxis sei dieser Zeitraum zu gering, um dem Fruchtgenussberechtigten eine rechtlich ausreichend abgesicherte Position zu verschaffen.
4 In seiner dagegen erhobenen Berufung (für 2011) bzw. Beschwerde (für 2012) wandte der Revisionswerber ein, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von seinem nach Ablauf von fünf Jahren bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen werde. Die Fruchtgenusseinräumung sei den Mietern zur Kenntnis gebracht worden. Seit dem Zeitpunkt der Fruchtgenussbestellung würden sämtliche Mieteinnahmen und Ausgaben ausschließlich im Namen der Ehefrau verrechnet. Auch sei das Fruchtgenussrecht verbüchert worden, wodurch die rechtliche Absicherung gegeben sei. Es ergäbe keinen Sinn, eine grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen, wenn nach fünf Jahren eine Löschung der Vereinbarung gewollt gewesen wäre. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit länger als zehn Jahre Bestand haben.
5 Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung beantragte der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies auch das Bundesfinanzgericht die Beschwerde (betreffend 2012) bzw. die als Beschwerde geltende Berufung für das Jahr 2011 als unbegründet ab. Es sei zu prüfen, ob der Revisionswerber seiner Ehefrau eine Einkunftsquelle übertragen habe oder ob in der gegenständlichen Konstruktion lediglich die Übertragung von Einkünften zu sehen sei. Der Revisionswerber habe, erst nachdem das Finanzamt die "Laufzeit" des Vertrages als unzureichend beurteilt habe, die Mindestlaufzeit mit weiterem Notariatsakt vom 17. März 2014 auf zehn Jahre verlängert. Für den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2011 und 2012 sei diese nachträglich getroffene Vereinbarung nicht relevant. Bei dem ursprünglich vereinbarten Widerrufsrecht nach bereits fünf Jahren liege keine ausreichend abgesicherte rechtliche Position des Fruchtnießers vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei vermieteten Objekten im außerbetrieblichen Bereich Instandsetzungsaufwendungen von Gebäuden zwingend auf zehn Jahre zu verteilen seien. Die Verwaltungspraxis sehe einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Angesichts der schwachen Rechtsposition der Ehefrau könne nicht angenommen werden, dass sie die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen habe gestalten können. Der Revisionswerber habe mit der gegenständlichen Konstruktion seiner Ehefrau lediglich Einkünfte und keine Einkunftsquelle überlassen. Dabei handle es sich um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung, die keine Zurechnungsänderung der Einkünfte zur Folge habe.
7 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig, weil nach dem Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, 92/15/0024, Voraussetzung für die Anerkennung einer Fruchtgenussvereinbarung eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Dispositionsbefugnis des Fruchtnießers sei, wozu jedenfalls eine entsprechend lange Laufzeit der Vereinbarung notwendig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass das Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, 92/15/0024, im Revisionsfall nicht anwendbar sei, weil es im Wesentlichen die Frage des Weisungsrechtes behandle, während es im Revisionsfall darum gehe, ob eine "gesicherte Rechtsposition auf gewisse Dauer" vereinbart worden sei. Es liege keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage vor, wie lange eine gesicherte Rechtsposition vorliegen müsse, um von einer Übertragung der Einkünfte an die fruchtgenussberechtigte Person ausgehen zu können. Insbesondere fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob ein unbefristeter Dienstbarkeitsvertrag (mit eingeräumter Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren) anders zu beurteilen sei, als ein auf fünf Jahre befristeter Dienstbarkeitsvertrag. Es fehle somit an einer einheitlichen Judikatur zur Frage, ob ein unbefristeter Dienstbarkeitsvertrag - unter Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren - als "gesicherte Rechtsposition auf gewisse Dauer" anzusehen sei.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision ist nicht zulässig.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Einkünfte einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das "Unternehmerrisiko" trägt. Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (vgl. VwGH vom 22. Oktober 2015, 2012/15/0146, und vom 20. März 2014, 2011/15/0174; siehe auch VwGH vom 26. November 2015, 2012/15/0152, und vom 25. Juli 2013, 2011/15/0151, 0152).
14 Das bloße Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten dar (vgl. VwGH vom 15. September 2016, Ra 2014/15/0012). Im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht ist nicht hervorgekommen, dass die fruchtgenussberechtigte Ehefrau im Zusammenhang mit der gegenständlichen Vermietung in anderer Weise am Wirtschaftsleben teilgenommen hätte, die zu einer Zurechnung der aus dieser Vermietung resultierenden Einkünfte an sie führen konnte. Derartiges wird auch in der Revision nicht aufgezeigt.
15 Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die in der Revision aufgeworfene Frage, auf welche Dauer der Dienstbarkeitsvertrag geschlossen sein müsse, nicht an. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0016, mit weiteren Nachweisen).
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2017
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