VwGH Ro 2015/10/0024

VwGHRo 2015/10/002422.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Jänner 2015, Zl. LVwG 41.31-3226/2014-28, betreffend Behindertenhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag; mitbeteiligte Partei:

T H in S), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Jänner 2015 wurde - in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde - der Mitbeteiligten die Hilfeleistung "Persönliches Budget" im Ausmaß von 1.130 Stunden pro Jahr für den Zeitraum vom 8. Oktober 2013 bis 7. Oktober 2015 gewährt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Begründet wurde der zuletzt genannte Ausspruch damit, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung der Hilfeleistung "Persönliches Budget" unter "Anrechnung der 24- Stunden-Betreuung und des Bundespflegegeldes unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes" fehle.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Zl. Ro 2015/03/0035, mwN).

6 Die vorliegende Amtsrevision macht in ihrer Erklärung über den Umfang der Anfechtung im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGG geltend, die Revision beziehe sich "auf das über das ursprünglich ... im Ausmaß von 400 Jahresstunden zuerkannte und somit zusätzliche vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zugesprochene Stundenkontingent von 730 Jahresstunden für das sogenannte ‚Mobilitätstraining'". Mit dieser Anfechtungserklärung wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/16/0100, mwN).

7 Damit ist die vom Verwaltungsgericht für die Zulassung der Revision angesprochene Frage ("Anrechnung der 24-Stunden-Betreuung und des Bundespflegegeldes unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes") für das Schicksal der Revision nicht von Relevanz, weil sich diese Frage - wie auch aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses deutlich wird - lediglich auf das von der Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren geforderte weitere, vom Verwaltungsgericht aber nicht zugesprochene Stundenkontingent bezieht. Die vorliegende Revision enthält auch keine Ausführungen zu dieser vom Verwaltungsgericht für die Zulassung der Revision ins Treffen geführten Frage.

8 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zlen. Ra 2015/11/0124, Ro 2016/11/0017, mwN).

9 Die vorliegende Revision enthält aber keine Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit, sodass von der Revisionswerberin auch keine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017

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