VwGH Ra 2015/08/0134

VwGHRa 2015/08/01347.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des R S in M, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Februar 2014, VGW-041/007/7370/2014-3, betreffend Übertretungen des AVRAG und des BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird - soweit sie sich gegen den Strafausspruch nach dem BUAG richtet - zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ist eine Revision, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht über die - nur gegen die Strafbemessung gerichtete - Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretungen des AVRAG und des BUAG dahingehend, dass die verhängten Geldstrafen jeweils auf die Hälfte herabgesetzt und auch die Ersatzfreiheitsstrafen reduziert wurden.

Die Revision wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig erklärt.

2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der - soweit es um den hier gegenständlichen Strafausspruch nach dem BUAG geht - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.

3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2017, Ra 2015/22/0147). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Anfechtung führen könnten, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2017, Ra 2017/09/0017, uva.).

3.2. Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, bei den auf einer Baustelle betretenen Personen habe es sich um keine im Rahmen von Dienstverträgen beschäftigten Arbeitnehmer, sondern um im Rahmen eines Werkvertrags kurzzeitig tätige selbständige Handwerker mit entsprechenden Gewerbeberechtigungen gehandelt. Da keine Dienstverhältnisse vorgelegen seien, seien die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht gegeben.

3.3. Betreffend dieses Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber die Anfechtung des behördlichen Straferkenntnisses auf die Bekämpfung der Strafbemessung eingeschränkt hat. Daher ist hinsichtlich der schuldhaften Verwirklichung - hier - des Tatbilds der angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem BUAG Teilrechtskraft eingetreten. Die Frage der Verwirklichung des Straftatbestands kann nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 5. Oktober 2016, Ra 2015/04/0078, und vom 2. Dezember 2015, Ra 2015/02/0220).

Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass sich die Beschwerde nur gegen die behördliche Strafbemessung - und nicht (auch) gegen den Schuldspruch - gerichtet habe, wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

4. Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher im aufgezeigten Umfang zurückzuweisen.

Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung wegen Übertretung des AVRAG wendet, wurde sie bereits mit hg. Beschluss vom 2. Oktober 2015, Ra 2015/11/0077, zurückgewiesen. Wien, am 7. August 2017

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