VwGH Ro 2015/02/0017

VwGHRo 2015/02/001715.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstr. 17-19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Dezember 2014, Zl. LVwG-AB-14-0714, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung der U GmbH wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis versagte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 6 Abs. 2 Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kauf zweier näher bezeichneter, als "Grünland Land- und Forstwirtschaft" gewidmeter Grundstücke in der KG H durch die Revisionswerberin und sprach gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht ua. aus, der Revisionswerberin komme schon von deren Unternehmenszweck her eine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ GVG 2007 nicht zu; eine landwirtschaftliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei nicht beabsichtigt, vielmehr sollten diese in Bestand weitergegeben werden. Eine konkrete Person, an die die Grundstücke verpachtet oder veräußert werden könnten, sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht ins Auge gefasst gewesen. Die Intention der Revisionswerberin bei Kaufvertragsabschluss sei gewesen, die Grundstücke als Tauschgrundstücke für Grundeinlösen im Zusammenhang mit einem allfälligen Straßenbau an der Hand zu haben. Dieser Intention folgend habe sich der nunmehr vereinbarte Kaufpreis an den im Jahr 2001 für Straßenbauprojekte bezahlten Grundeinlösepreisen orientiert.

3 Aufgrund der Festlegung "Erhaltung des hochwertigen Ackerlandes als zusammenhängende ökonomisch bewirtschaftbare Struktur" für die Grundstücke im Ortsentwicklungskonzept der Gemeinde H stehe fest, dass erhöhtes Interesse daran bestehe, das betreffende Gebiet als landwirtschaftliche Flächen zu erhalten; eine Umwidmung in Bauland oder andere werterhöhende Widmungen sei nicht geplant. Demgegenüber habe das Beweisverfahren keinen gesicherten Hinweis darauf erbracht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke künftig in einer landwirtschaftlichen Nutzung belassen würden, sollten sie doch offenbar ausschließlich vorsorglich für nicht näher konkretisierte Rechtsgeschäfte bzw. Tauschgeschäfte erworben werden.

4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung, das zu beurteilende Rechtsgeschäft widerspreche sowohl den primären grundverkehrsgesetzlichen Zielen des § 1 Abs. 1 NÖ GVG 2007, als auch den sekundären Zielsetzungen des § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. "Unabhängig davon" treffe auf das vorliegende Rechtsgeschäft aber auch der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG 2007 zu, weil der im Kaufvertrag angeführte Kaufpreis nahezu dreimal so hoch liege wie der im Verfahren ermittelte ortsübliche Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke.

5 Da somit die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des angezeigten Rechtsgeschäftes nicht vorlägen, sei die Beschwerde abzuweisen.

6 Die Revision sei zuzulassen, weil vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Niederösterreichischen Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen sei und somit "eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof" fehle.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in deren Punkt C. "Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der vorliegenden Revision" zur Frage der Zulässigkeit der Revision bloß auf den diesbezüglichen Ausspruch durch das Verwaltungsgericht verwiesen wird.

8 Weiters findet sich in der Revision ein als "E. Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung" bezeichneter Abschnitt, in welchem die Revisionswerberin Folgendes ausführt:

"o Zu der aufgeworfenen Frage, ob für den Fall, dass eine

verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche von einem Nichtlandwirt an einen anderen Landwirt verkauft wird, die Genehmigungstatbestände des § 6 Abs 2 1. und 2. Satz NÖ-GVG zum Tragen kommen, da dieser Vorgang den dort näher zitierten Intentionen nicht widerspricht, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

o Ebenso wenig liegt Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes zu der wesentlichen Rechtsfrage vor, ob das Festhalten an einem Preis, der zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt grundsätzlich vereinbart wurde, und der Kaufvertrag wesentlich später finalisiert wird, ein Rechtfertigungsgrund für einen allenfalls überhöhten Preis im Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses des Kaufvertrages darstellt.

o Letztlich liegt keine Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes darüber vor, ob der Umstand, dass ein Infrastrukturunternehmen für den Erwerb von Ersatzflächen für im Interesse der öffentlichen Hand einzulösende landwirtschaftliche Flächen zu einem höheren als dem ortsüblichen Preis erwirbt, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des NÖ-GVG darstellt."

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016). Da demnach der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0144, mwN).

13 Die vorliegende Revision lässt im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen erkennen, denen für den Revisionsfall grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

14 Festzuhalten ist zunächst, dass mit dem bloßen Hinweis durch das Verwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ GVG 2007 nicht dargelegt wird, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. z.B. VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).

15 Das Verwaltungsgericht hätte daher in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.

16 Diesem Erfordernis entspricht zunächst die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zum NÖ GVG 2007 hinweist, ohne konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen (vgl. dazu auch etwa VwGH vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN).

17 Wenn in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung der Revision bloß auf den Umstand verwiesen wird, dass die ordentliche Revision vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt worden sei, wird auch damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

18 Ein Revisionswerber hat nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH vom 22. November 2016, Ro 2015/02/0005, mwN).

19 Weiters sind selbst unter Einbeziehung der wiedergegebenen Ausführungen unter Punkt E. der Revision keine Rechtsfragen ersichtlich, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung für den Revisionsfall zukäme:

20 Wenn die Revisionswerberin darin zunächst die Frage der Anwendbarkeit der Genehmigungstatbestände des § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz NÖ GVG 2007 für den Fall des Verkaufes landwirtschaftlich genutzter Flächen "von einem Nichtlandwirt an einen anderen Landwirt" aufwirft, zeigt sie damit zum einen schon angesichts des unspezifischen Vorbringens, zum anderen aber auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Revisionswerberin unbestritten eine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ GVG 2007 nicht zukommt, nicht konkret auf den zu beurteilenden Fall bezogen auf, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0256, mwN).

21 Ebenso wenig wird mit den weiteren Ausführungen in Punkt E. der Revision auf den konkreten Sachverhalt bezogen dargelegt, warum der Verwaltungsgerichtshof die dort angesprochenen Fragen in einer Entscheidung über die Revision als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von denen die Lösung der Revision abhängt (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035); abgesehen von der Tatsache, dass auch das weitere Vorbringen dem Konkretisierungsgebot an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht entspricht (vgl. z.B. VwGH vom 31. Jänner 2017, Ra 2017/03/0009), übersieht die Revisionswerberin, dass das Verwaltungsgericht die gegenständliche Versagung der angestrebten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht nur auf den Versagungstatbestand des § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG 2007 gestützt hat.

22 Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa VwGH vom 25. Jänner 2017, Ra 2014/10/0032, mwN).

23 Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wurde im Revisionsfall mit näherer Begründung auch auf den Widerspruch des beabsichtigten Rechtsgeschäftes zu den grundverkehrsgesetzlichen Zielen des § 1 Abs. 1 NÖ GVG 2007, sowie zu den Zielsetzungen des § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. gestützt. Eine damit im Zusammenhang stehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde von der revisionswerbenden Partei in der Revision nicht aufgezeigt. Fragen betreffend einen "allenfalls überhöhten Preis" bzw. einen "höheren als dem ortsüblichen Preis" stellen sich daher im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht.

24 Da somit in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erweist sich die Revision als unzulässig.

25 Die Revision war daher zurückzuweisen.

26 Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der U GmbH als Verkäuferin der gegenständlichen Grundstücke beruht darauf, dass eine Mitbeteiligung auf Seiten der revisionswerbenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nach der Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht in Betracht kommt; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbende Partei voraus (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2015, Ro 2015/02/0023, mwN).

27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 15. Mai 2017

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