Normen
AsylG 2005 §55 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §58 Abs11 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §58 Abs11 Z1 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §58 Abs2 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §58 Abs2 idF 2015/I/070;
AsylG 2005 §58 Abs3 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §58 Abs4 idF 2012/I/087;
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z2;
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z3;
AsylGDV 2005 §4;
AsylGDV 2005 §8 Abs1;
AsylGDV 2005 §8;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
EMRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §43 Abs3 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44a Abs1 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44a idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44a idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210187.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, der seinen Angaben zufolge aus dem Südsudan stammt, reiste im Juni 2005 nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 2. Juni 2014 - in Bezug auf die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005, weil der Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht festgestellt werden könne - abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 sprach das BVwG allerdings weiter aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber auf Dauer unzulässig sei.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) blieb in der Folge vorerst untätig. Mit Schreiben vom 11. September 2014 teilte es dem Revisionswerber dann aber mit, es bestünden "klare Hinweise", dass er aus Nigeria stamme; seine bisherigen Angaben zu Identität und Herkunft seien daher nicht glaubhaft. Er werde aufgefordert, seine wahre Identität und Herkunft bekanntzugeben und dies durch die (auch) im (zu ergänzen: nunmehr geführten) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (nach § 55 AsylG 2005) gemäß § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) beizubringenden Urkunden, insbesondere ein gültiges Reisedokument, zu beweisen.
3 Mit Stellungnahme vom 4. November 2014 blieb der Revisionswerber dabei, im Südsudan geboren worden zu sein und dort gelebt zu haben. Ein Reisepass des Südsudan könne allerdings nur persönlich beim Innenministerium des Südsudan beantragt werden. Da ihm eine "Heimreise" nicht möglich und nicht zumutbar sei, beantrage er (gemeint: hinsichtlich der amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) von der Vorlage eines Reisedokumentes (und der weiter in der Mitteilung des BFA vom 11. September 2014 angesprochenen Unterlagen) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abzusehen und die Heilung dieses Mangels zuzulassen. Unter einem legte der Revisionswerber ein Zeugnis des österreichischen Integrationsfonds vor, demzufolge er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 aufweise.
4 Nachdem das BFA in der Folge mitgeteilt hatte, auf Grund "der offensichtlich falschen Angaben zur Staatsbürgerschaft" dem Heilungsersuchen nicht entsprechen zu können, erhob der Revisionswerber in Bezug auf die bisher unterbliebene amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 durch das BFA mit Schriftsatz vom 29. März 2015 Säumnisbeschwerde. Unter dem Titel "Information über Verfahrenseinstellung" bekräftigte das BFA hierauf mit Mitteilung an den Revisionswerber vom 29. Juni 2015, es sei von falschen Angaben zu Identität und Herkunft auszugehen. Da der Revisionswerber die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt habe, werde "das Verfahren dadurch mit heutigem Datum eingestellt".
5 Mit 11. August 2015 legte das BFA die erhobene Säumnisbeschwerde schließlich dem BVwG vor. Unter Bezugnahme auf die zuvor genannte "Information" vom 29. Juni 2015 führte das BFA ergänzend aus, es sei "somit" eine entsprechende Erledigung in der Sache ergangen; es liege an der Partei, durch Vorlage korrekter und "gesetzlich definierter" Dokumente an der Feststellung der Identität mitzuwirken; eine Säumnis liege nicht vor, weshalb ersucht werde, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
6 Das BVwG entsprach diesem "Ersuchen". Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2016 wies es die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück, was es im Ergebnis damit begründete, dass der Heilungsantrag des Revisionswerbers vom November 2014 im (zunächst) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem wesentlichen Punkt eine Modifizierung bewirkt habe, sodass die behördliche Entscheidungsfrist damit neu zu laufen begonnen habe. Somit sei bei Einbringung der Säumnisbeschwerde die dem BFA offenstehende sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als verfrüht erweise.
7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG überdies aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
8 Die Revision ist, wie sich aus dem Weiteren ergibt, entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 1. Mit spätestens im Juli 2014 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 2. Juni 2014 hatte das BVwG u.a. ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Revisionswerber (zu ergänzen: im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG) auf Dauer unzulässig sei. § 58 Abs. 2 AsylG 2005 in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des FNG ordnete für diesen Fall Folgendes an:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. ...
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
..."
10 Bei dem angesprochenen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 handelt es sich um einen "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK", der - nach Maßgabe der Erfüllung einer weiteren Voraussetzung - entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Insofern bildet § 55 AsylG 2005, wie es in den ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. GP 45) heißt, die bis 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen Vorgängerregelungen (§§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG idF des FrÄG 2011) ab.
11 Auch der wiedergegebene § 58 Abs. 2 AsylG 2005 geht auf eine Bestimmung des NAG in der Fassung des FrÄG 2011 zurück, und zwar auf § 44a Abs. 1 der lautete:
"Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 44a. (1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde."
12 § 44a NAG war mit BGBl. I Nr. 29/2009 in das NAG eingefügt worden. In den dazu erstatteten ErläutRV (88 BlgNR 24. GP 12) - diese können zwanglos auch auf § 44a NAG in der Fassung des FrÄG 2011, das insoweit ausweislich der Gesetzesmaterialien nur "redaktionelle Anpassungen" brachte, bezogen werden - war dazu u. a. ausgeführt worden, ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei "in diesen Fällen" nicht vorgesehen. Der Verweis auf § 73 AVG stelle klar, dass die Regelungen des AVG über die Entscheidungspflicht auch in diesem amtswegigen Verfahren anzuwenden seien und normiere die Zustellung der Entscheidungen, mit denen die Unzulässigkeit der Ausweisung an die Behörde übermittelt wurde, als Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG. Einer allfälligen Untätigkeit der Behörde könne der Fremde daher mit einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG begegnen.
13 Der Vorbildregelung des seinerzeitigen § 44a Abs. 1 NAG folgend enthielt der oben zitierte § 58 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung des FNG noch einen Verweis auf § 73 AVG. Das wurde dann mit dem am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 als entbehrlich erachtet. Seither hat § 58 Abs. 2 AsylG 2005 nachstehenden Wortlaut:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. ...
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
..."
14 Inhaltlich ist damit keine Änderung eingetreten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe). Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, dann ist auch weiterhin - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Den ErläutRV (582 BlgNR 25. GP 14 f) zufolge sollte mit der durch das FrÄG 2015 in Abs. 2 des § 58 AsylG 2005 vorgenommenen "Anpassung und Klarstellung" in erster Linie auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - anders als nach der bis 31. Dezember 2013 maßgeblichen Rechtslage - dieselbe Behörde (das BFA) unter einem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen und über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen hat, sodass es des bisherigen Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung und auf § 73 AVG nicht mehr bedürfe. Zusätzlich sollte damit klargestellt werden, dass auch das BVwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen dürfe, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels "diesfalls" vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst sei.
15 Im gegebenen Zusammenhang ist damit vorerst zu betonen, dass sich (auch) an der das BFA treffenden Entscheidungspflicht, wenn es entgegen den eben dargestellten ErläutRV nicht zu einer Verbindung des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gekommen ist, nichts geändert hat. Nach wie vor kann der Fremde im Sinn der seinerzeitigen ErläutRV zu § 44a NAG (siehe oben RZ 12) "einer
allfälligen Untätigkeit der Behörde ... begegnen", und zwar
nunmehr mit Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Wie sich aus § 8 Abs. 1 VwGVG ergibt, ist eine derartige Säumnisbeschwerde zulässig, wenn das BFA nicht binnen sechs Monaten - fallbezogen: ab Rechtskraft des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.
16 2. Im vorliegenden Fall war die behördliche Entscheidungsfrist nach dem eben Gesagten bei Einbringung der Säumnisbeschwerde im März/April 2015 bereits abgelaufen. Das BVwG wies die Säumnisbeschwerde dennoch als verfrüht zurück, und zwar im Hinblick auf den im November 2014 vom Revisionswerber gestellten Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005, womit im (zunächst) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem wesentlichen Punkt eine Modifizierung eingetreten sei, sodass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die behördliche Entscheidungsfrist (mit Einlangen der Änderung) neu zu laufen begonnen habe.
17 Diese Ansicht trifft nicht zu.
18 2.1. Auszugehen ist von den Absätzen 3 und 4 des § 58
AsylG 2005. Diese sehen - unverändert seit Inkrafttreten des FNG
mit 1. Jänner 2014 - vor:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. ...
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
..."
19 Der im letzten Satz des § 58 Abs. 4 AsylG 2005 erwähnte
§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 normiert:
"§ 58. (11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."
20 Überdies sind noch folgende, die Bestimmungen des - die §§ 54 bis 61 beinhaltenden - 7. Hauptstücks des AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen") konkretisierenden Regelungen der AsylG-DV 2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 492/2013 beachtlich:
"Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
...
Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
...
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
- 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
21 Auf Grund der Absätze 3 und 4 des § 58 AsylG 2005 ergibt sich zunächst, dass jedenfalls in den Fällen eines gebotenen amtswegigen Vorgehens zwischen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und seiner Ausfolgung zu unterscheiden ist. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zeigt weiter, dass den Drittstaatsangehörigen "allgemeine Mitwirkungspflichten" treffen, worunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039) auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist das im amtswegigen Verfahren freilich vorerst nicht von Belang. Es hat nämlich unbeschadet dessen - anders als im Antragsverfahren; dort ist nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gegebenenfalls mit Antragszurückweisung vorzugehen -
zur Erteilung des Titels zu kommen und es ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 lediglich "das Verfahren" zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels nach dem vierten Absatz des § 58 AsylG 2005 ohne weiteres einzustellen (siehe dazu aber noch die nachfolgenden Überlegungen unter Punkt 2.2.). Dass die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden nach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung schon "im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen" sind, vermag darin nichts zu ändern, weshalb insofern im amtswegigen Verfahren im Hinblick auf die bescheidmäßig auszusprechende Erteilung des Aufenthaltstitels einem Heilungsantrag nach § 4 AsylG-DV 2005 (noch) keine Bedeutung zukommt.
22 Schon deshalb war die Stellung eines derartigen Antrags durch den Revisionswerber im November 2014, anders als vom BVwG zu Grunde gelegt, für die das BFA treffende Entscheidungspflicht unerheblich und hat die Stellung dieses Antrags daher insbesondere die behördliche Entscheidungsfrist nicht neu zu laufen beginnen lassen. Es bestand darüber hinaus, wie weiter auszuführen ist, aber auch noch keine Grundlage für eine "Verfahrenseinstellung", sodass die diesbezügliche Vorgangsweise des BFA ("Information über Verfahrenseinstellung" vom 29. Juni 2015) die behördliche Entscheidungspflicht gleichfalls unberührt ließ (siehe in diesem Sinn zur Einstellung eines Asylverfahrens nach dem ehemaligen § 30 Asylgesetz 1997 den hg. Beschluss vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0046).
23 2.2. Der Vollständigkeit halber sei im vorliegenden Zusammenhang noch auf den Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 verwiesen. Demnach "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 der Durchführungsverordnung (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen wie hier von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (in diesem Sinn schon für das Antragsverfahren das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077, Rz 34). Das - durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde.
24 3. Unabhängig davon durfte das BVwG die im Sinn der unter Punkt 2.1. getätigten Ausführungen aber jedenfalls zulässige - nicht verfrühte - Säumnisbeschwerde nicht zurückweisen. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
25 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. September 2016
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