VwGH Ra 2016/21/0004

VwGHRa 2016/21/000415.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des R L, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Dezember 2015, W137 2118518-1/7E, betreffend Schubhaft und Beigebung eines Verfahrenshelfers (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbergehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. November 2015 wurde über den Revisionswerber, einen kosovarischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt.

2 Infolge der gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobenen Beschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof mit der gegenständlichen Revision bekämpften Erkenntnis vom 23. Dezember 2015 gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG "iVm § 76 FPG" fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlägen. In einem weiteren Spruchpunkt wurde dem Antrag auf die Beigebung eines "Verfahrenshilfeverteidigers" gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG "nicht Folge geleistet". Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Juni 2016, E 34/2016-18, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung "eines verfassungswidrigen Gesetzes", nämlich einer mit Erkenntnis vom 9. März 2016, G 447/2015 u.a., aufgehobenen bestimmten Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG, in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa zuletzt den hg. Beschluss vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0053, mwN). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Darin findet das Mehrbegehren keine Deckung und es war daher abzuweisen.

Wien, am 15. September 2016

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