VwGH Ra 2016/20/0135

VwGHRa 2016/20/013519.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der K alias H D in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schönburgstraße 40/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2016, Zl. W196 2110318-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

4 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, dass entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) die gegenständliche Revision von der Lösung von Rechtsfragen abhängig sei, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Ermittlungspflichten des BVwG in jenen Fällen fehle, in denen dieses infolge Säumnisbeschwerde nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als - ausschließliche - Tatsacheninstanz entscheide, und weil hinsichtlich der Begründungspflicht und den Ermittlungspflichten bei traumatisierten Menschen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei.

5 Soweit die Revision damit allgemein die "Frage der Ermittlungspflichten des BVwG" im Fall seiner Zuständigkeit im Säumnisweg anspricht und eine Verletzung der Begründungs- und Ermittlungspflicht bei traumatisierten Menschen rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von (allenfalls sekundären) Verfahrensmängeln nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0285 und 0286).

6 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Mangels einer konkreten Bezugnahme auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/20/0209 bis 0211).

7 Unabhängig davon hängt die Revision auch deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen ab, weil sich die in Revision gezogene Entscheidung auch auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt. Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2015/20/0124, mwN).

8 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2016

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