VwGH Ra 2016/18/0192

VwGHRa 2016/18/01926.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der I A in L, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Juli 2016, Zl. L504 1430685- 2/36E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist irakische Staatsangehörige, die gemeinsam mit ihrer Familie im März 2012 nach Österreich gelangte und hier um internationalen Schutz ansuchte. Ihr wurde im ersten Rechtsgang bereits subsidiärer Schutz zuerkannt; der Asylantrag wurde jedoch - im Beschwerdeverfahren - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21. Februar 2014 abgewiesen.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016 und 0083, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das BVwG zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hatte.

Im fortgesetzten Verfahren führte das BVwG die mündliche Verhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis den Antrag der Revisionswerberin in Bezug auf den begehrten Asylstatus neuerlich ab; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend stützte das BVwG sich darauf, dass das Fluchtvorbringen der Revisionswerberin und ihres Ehemannes aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft sei und daher kein Asyl rechtfertige.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in der Zulässigkeitsbegründung - auf das Wesentliche zusammengefasst - gegen die Beweiswürdigung des BVwG richtet und in diesem Zusammenhang einige Verfahrensverstöße des Verwaltungsgerichtes behauptet.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Im vorliegenden Fall versucht die Revision im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung des BVwG Rechtsfragen zu identifizieren, zu denen es ihrer Ansicht nach noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Es sei ihrer Ansicht nach beispielsweise nicht geklärt, ob es zulässig sei, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ganz zentral auf die Beweiswürdigung in einem anderen Verfahren, das in einem anderen Staat geführt worden sei, zu stützen, oder es stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu verneinen, weil eine Person in ihrem Herkunftsstaat - zumindest nach ihren Behauptungen - einen unterschiedlichen Clan- und Familiennamen führe, ohne entsprechende Erhebungen zu den Gepflogenheiten in diesem Staat zu tätigen.

8 Es ist der Revision zwar zuzugestehen, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. etwa VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0277, mwN). Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes ist jedoch im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, und vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0136, jeweils mit weiteren Nachweisen).

9 Dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben wären, vermag die Revision unter Bedachtnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Inhalt der vorgelegten Akten nicht aufzuzeigen.

10 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. Wien, am 6. September 2016

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