VwGH Ra 2016/16/0106

VwGHRa 2016/16/010622.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des Dr. Y A in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. August 2016, Zl. RV/7300071/2015, betreffend Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §21;
B-VG Art133 Abs4;
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §21;
B-VG Art133 Abs4;
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 21. September 2015 erkannte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde den Revisionswerber des Finanzvergehens (richtig: der Finanzvergehen) der "teilweise vollendeten, teilweise versuchten" Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, weil er vorsätzlich durch die Abgabe von unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Einkommensteuer für 2008 in Höhe von 8.394,81 EUR verkürzt sowie Einkommensteuer für 2009 in Höhe von 17.086 EUR zu verkürzen versucht habe. Die Finanzstrafbehörde verhängte über den Revisionswerber eine Geldstrafe von 6.400 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. Schließlich erlegte die Finanzstrafbehörde dem Revisionswerber den Kostenersatz von 500 EUR auf.

2 Mit Schriftsatz vom 9. November 2015 erhob der Revisionswerber dagegen Beschwerde, mit welcher er die Sachverhaltsfeststellungen der Finanzstrafbehörde bekämpfte.

3 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen und einer ausführlichen Beweiswürdigung gelangte das Bundesfinanzgericht zur zusammengefassten Feststellung, dass vom Revisionswerber als Betriebsausgaben geltend gemachten Barzahlungen keine tatsächliche Leistung gegenübergestanden sei. Dabei handle es sich um Zahlungen für näher angeführte Eingangsrechnungen einer B Holding GmbH und einer M R GmbH.

5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

9 Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

10 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision nach Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH zur Revision nach den §§ 500 ff ZPO aus:

"Diese Voraussetzungen liegen vor, weil das angefochtene Erkenntnis zum einen teilweise von der Rechtsprechung des VwGH abweicht und zum anderen zu bestimmten Punkten eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Zudem liegt eine gravierende Fehlbeurteilung der Lage vor. Insbesondere übersieht die belangte Behörde die Judikatur zu § 21 BAO.

Die belangte Behörde übersieht, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise stellt nach der Judikatur eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dar (Beweisführungsregeln).

Die Behörde hat jedoch nicht im Sinne dieser Rechtsprechung gehandelt, vielmehr ist sie von der hierzu erlassenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen und hat diese Beweisführungsregeln vollständig außer Acht gelassen. Es liegt sohin eine unvertretbare Rechtsansicht vor, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben ausgeführt - rechtfertigt.

In Widerspruch zu dieser Beweisführungsregel hat sich die Behörde auf den äußeren Anschein verlassen. Den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen hat sie nicht untersucht. Hieran kann es auch nichts ändern, wenn die Behörde die Ausführungen des Prüfberichtes wiedergibt. Denn dies ist nur eine Darlegung von Offensichtlichem, entspricht aber keinesfalls einer ordnungsgemäßen Subsumtion und Führung eines Verfahrens unter Einhaltung sämtlicher Beweisführungsregeln.

Auch hat die im konkreten Fall zu lösende Rechtsfrage eine weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, weil im hier einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bereich ein starkes Rechtsschutzbedürfnis herrscht und eine große Zahl von Normadressaten von diesen Regelungen unmittelbar betroffen sind. Es besteht auch ein großes und offenkundiges Bedürfnis der Rechtspraxis zur Schaffung von Rechtssicherheit durch eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung."

11 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen formuliert der Revisionswerber keine konkrete Rechtsfrage, von welcher die Lösung der Revision abhinge, und zeigt auch nicht auf, welcher konkrete Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze dem Bundesfinanzgericht unterlaufen wäre.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2016

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