VwGH Ra 2016/16/0029

VwGHRa 2016/16/002919.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Jänner 2016, Zl. RV/7105758/2015, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §224 Abs1;
BAO §248;
EStG §82;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
EStG §82;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revision und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber bis 8. Oktober 2010 im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer einer N. Kft, Zweigniederlassung Wien war. Das Handelsgericht Wien wies mit Beschluss vom 29. August 2011 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der inländischen Zweigniederlassung gemäß § 63 IO zurück, und diese wurde am 14. Juli 2012 im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht; die Hauptniederlassung in Ungarn wurde bereits am 4. September 2011 im ungarischen Firmenregister gelöscht.

2 Mit Bescheid vom 13. September 2011 zog das Finanzamt den Revisionswerber zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der genannten Gesellschaft in Höhe von 130.461,19 EUR heran, welche sich aus Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer samt jeweiligen Nebenansprüchen für einzelne Zeiträume der Jahre 2007 bis 2010 zusammensetzten und durch schuldhafte Verletzung der dem Revisionswerber als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten hereingebracht werden können.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht einer als Beschwerde zu behandelnden Berufung gegen den Haftungsbescheid teilweise Folge und schränkte die Haftung auf einen Betrag von 121.568,42 EUR ein. Begründend führte es aus, dass dem Revisionswerber als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft im Zeitraum vom 2. Dezember 2005 bis 3. Dezember 2009 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei und er daher nur für die Entrichtung der in diesem Zeitraum fällig gewordenen Abgaben sorgen habe müssen. Seine Einwände gegen die Höhe der Abgabenansprüche seien ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend die Bescheide über die Abgabenansprüche zu klären.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123, mwN).

5 In Ausführung des Revisionspunktes erachtet sich der Revisionswerber in Rechten in Zusammenhang mit der Höhe der "Vorschreibung" der Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer sowie den damit verbundenen Säumniszuschlägen verletzt. In solchen Rechten konnte der Revisionswerber durch das die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschulden betreffende Erkenntnis aber nicht verletzt werden.

6 Hinzu kommt, dass ein zur Haftung Herangezogener Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend machen kann, wenn an den Abgabenschuldner ein Bescheid über den Abgabenanspruch ergangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/16/0258, mwN). Dies gilt entsprechend für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid, der an den Arbeitgeber ergangen ist. Da somit im angefochtenen Erkenntnis lediglich über die Haftung des Revisionswerbers abgesprochen wurde, kann er auch aus diesem Grund nicht in seinem subjektiven Recht auf korrekte Vorschreibung der Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Körperschaftssteuer sowie den damit verbundenen Säumniszuschlägen verletzt sein.

7 Die Revision war daher schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2016

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