Normen
ArbVG §101;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs7;
BDG 1979 §40 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
ArbVG §101;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs7;
BDG 1979 §40 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 1. Jänner 2005 dem Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014 wurde die Revisionswerberin gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Ablauf des 30. Juni 2014 von ihrer Funktion "Stellvertreterin der Abteilungsleiterin" der Verrechnungsabteilung 01/03 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/4) abberufen und mit 1. Juli 2014 mit der Funktion "Referentin Verrechnung mit EsB" in der Abteilung Verrechnung 01 des Bereiches 1 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) betraut. Weiters wurde ausgeführt, dass die Revisionswerberin die Funktion der stellvertretenden Abteilungsleiterin nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe, durch ihr Verhalten die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Abteilung Verrechnung 01/03 gefährdet habe und nicht geeignet sei, die Funktion Abteilungsleiterstellvertreterin auszuüben. Gleichzeitig wurde gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 festgestellt, dass die Revisionswerberin die für die Versetzung (Abberufung) maßgebenden Gründe gemäß § 141a Abs. 3 und 6 BDG 1979 zu vertreten habe und ausgesprochen, dass § 35 Abs. 1 Z 1 GehG zur Anwendung komme.
3 Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und § 38 Abs. 7 BDG 1979 dahingehend abgeändert, dass statt dem 30. Juni 2014 der 18. November 2015 und statt dem 1. Juli 2014 der 19. November 2015 zu gelten habe; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin führt im Rahmen der für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründe aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zustimmung zur verschlechternden Versetzung während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden könne, fehle. Zudem weiche die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab, wonach eine nachträgliche Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung rechtsunwirksam sei.
8 Darüber hinaus fehle Rechtsprechung dazu, inwiefern das Verwaltungsgericht nach Schluss der Verhandlung und ohne kontradiktorisches Verfahren weitere Beweise aufnehmen könne. Eine erhebliche Rechtsfrage sei auch, "wann ein Laienrichter an der Erkenntnisfindung im Verwaltungsverfahren mitwirken kann und wann er von der Beurteilung der Rechtssache ausgeschlossen ist". Die Rechtsprechung dazu sei eindeutig und weiche von jener des Bundesverwaltungsgerichtes ab.
9 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
10 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- oder Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liegt, dass der Beamte entgegen der Bestimmung des § 101 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt wird, im weiteren Verfahren - etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden, wobei eine bescheidmäßig vorzunehmende Versetzung bzw. Verwendungsänderung erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden darf, welcher nach Erteilung der Zustimmungserklärung gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, 2006/12/0002, mwN, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 101 ArbVG auseinandergesetzt hat). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar, zumal auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes an die Stelle des bei ihm bekämpften Bescheides tritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN) und das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet - auch im Fall einer Versetzung, bei welcher die aufschiebende Wirkung einer sich gegen einen solchen Bescheid richtenden Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist - die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0044). Ein Fehlen von Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt aber nicht vor, wenn diese zu einer früheren Rechtslage ergangen und - wie im Revisionsfall - nicht überholt ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2015/20/0021, mwN).
11 Mit den übrigen, allgemein gehaltenen Ausführungen der Revisionswerberin wird nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0091, mwN).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2016
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