Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
SchischulG Vlbg 2002 §34 Abs3;
SchischulG Vlbg 2002 §37 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
SchischulG Vlbg 2002 §34 Abs3;
SchischulG Vlbg 2002 §37 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Februar 2016 wurde Folgendes ausgesprochen:
"I. Gemäß § 37 Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2015, werden die Wahlen des Schilehrerverbandes zu sämtlichen Organen des Schilehrerverbandes (Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Schriftführerin, Ausschuss) im Rahmen der Vollversammlung vom 14.11.2015 von Amts wegen aufgehoben.
II. Die Aufhebung der Wahlen wird wirksam mit der Neuwahl der Organe. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die am 14.11.2015 gewählten Personen in ihren Funktionen.
III. Innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft der Aufhebungen der Wahlen ist eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl der Organe vom Obmann bzw. bei dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter einzuberufen.
IV. Die Einsprüche von M U und E M werden als unzulässig zurückgewiesen."
2 Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde namens des Vorarlberger Schilehrerverbandes von dessen ehemaligen Obmann E M Beschwerde erhoben.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11. April 2016 wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
4 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Beschwerde des Vorarlberger Schilehrerverbandes, vertreten durch Obmann E M, wäre gemäß § 34 Abs. 3 Vorarlberger Schischulgesetz nur zulässig, wenn E M zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 11. März 2016 auch Obmann gewesen wäre. Weder dem Schischulgesetz noch den Satzungen des Vorarlberger Schilehrerverbandes sei zu entnehmen, dass eine bloße Wahlanfechtung schon bewirke, dass die Funktion des gewählten Obmannes ende und der vorherige Obmann bis zur Neuwahl erneut Obmann werde oder zumindest den Schilehrerverband nach außen vertrete. Ob der neu gewählte Obmann schon mit Rechtskraft der Wahlaufhebung die Funktion verliere oder erst mit der Neuwahl sei im gegenständlichen Verfahren (gemeint:) nicht relevant, da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. März 2016 der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Februar 2016 dem Vorarlberger Schilehrerverband gegenüber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zustellung sei am 16. Februar 2016 erfolgt, somit sei die Beschwerdefrist noch offen gewesen.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende
außerordentliche Revision.
6 Die Revision ist nicht zulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht gehe rechtswidrig davon aus, dass "der langjährige Obmann des Vorarlberger Schilehrerverbandes nicht zur Einbringung der Beschwerde berechtigt gewesen" sei und "die
aufgrund der rechtswidrigen Wahlvorschläge ... rechtswidrig
gewählten Organe zur Vertretung des Vereines nach außen berufen" seien. Eine derartige Rechtsansicht sei verfehlt. Das Verwaltungsgericht spreche der Revisionswerberin "nicht die Parteistellung ab", es tue dies "jedoch indirekt", insbesondere da es "in nicht nachvollziehbarer Weise rechtswidrig gewählte Organe als vertretungsbefugt ansieht".
11 Mit diesem Vorbringen wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/05/0035, mwN).
12 Nach der klaren Anordnung des § 34 Abs. 3 Vorarlberger Schischulgesetz vertritt der Obmann den Schilehrerverband nach außen. Für die offenbar der Revision zugrundeliegende Auffassung, der Schilehrerverband werde im Falle von "rechtswidrig gewählten Organen" durch den vormaligen Obmann vertreten, vermag diese keine gesetzliche Grundlage ins Treffen zu führen. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass rechtswidrige Wahlen vor deren Aufhebung durch Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Vorarlberger Schischulgesetz als wirkungslos anzusehen wären.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher schon aus diesem Grund - unbeschadet der Frage, ob sie durch ein vertretungsbefugtes Organ der Revisionswerberin erhoben wurde - zurückzuweisen. Wien, am 5. Oktober 2016
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