VwGH Ro 2016/10/0031

VwGHRo 2016/10/00319.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des R B in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10- 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 20. Dezember 2013, Zl. BMG-92310/0044-II/A/4/2013, betreffend Verlegung einer Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. Ernst Nossal in Wien, vertreten durch die Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stallburggasse 4) den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §8;
VwGG §26 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §13 impl;
AVG §37;
AVG §8;
VwGG §26 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §13 impl;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach dem Vorbringen des Revisionswerbers beantragte der Mitbeteiligte mit Ansuchen vom 4. Juni 2013 bei der Österreichischen Apothekerkammer die Verlegung der Betriebsstätte der öffentlichen "Sandleiten-Apotheke" in 1160 Wien von der Sandleitengasse 49-51 an den Nietzscheplatz 4.

2 Mit Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 21. November 2013 wurde dieser Antrag abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 20. Dezember 2013 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge gegeben und diesem die beantragte Genehmigung zur Verlegung der Betriebsstätte mit der Maßgabe erteilt, dass der ausschließliche Eingang an der Adresse Nietzscheplatz 4 gelegen sei und weitere Eingänge außerhalb des festgesetzten Standortes von der Genehmigung nicht mitumfasst seien.

4 Dieser Bescheid wurde nach seiner Zustellverfügung nur dem Mitbeteiligten und der Österreichischen Apothekerkammer zugestellt.

5 Nach dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde er diesem Verfahren nicht als Partei zugezogen. Er habe im Juli 2016 gerüchteweise vernommen, dass dem Mitbeteiligten die genannte Verlegung der Betriebstätte mit einem Bescheid des Bundesministers für Gesundheit genehmigt worden sein soll. Sein Vertreter habe sich daher mit Schreiben vom 1. Juli 2016 mit der Bitte um Bekanntgabe an die Österreichische Apothekerkammer gewandt, ob die ihm erteilte Information richtig sei. Ihm sei dann mit Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 18. Juli 2016 "der angefochtene Bescheid zugestellt" worden.

6 Das genannte, der Revision angeschlossene Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 18. Juli 2016 enthält nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens folgenden abschließenden Absatz:

"Eine Ausfertigung dieses Bescheides (des angefochtenen Bescheides) wäre beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzuholen, jedoch übermitteln wir entgegenkommenderweise eine Kopie des zweitinstanzlichen Bescheides in der Anlage."

7 Die Revision ist unzulässig:

8 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war diese Bestimmung nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls musste die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung.

9 Daran hat sich durch § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 nichts geändert. Die genannte Bestimmung ist nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006, mwN).

10 Der Revisionswerber wurde seinem Vorbringen zufolge dem Verfahren nicht beigezogen. Die Übermittlung einer Kopie des angefochtenen Bescheides durch die Österreichische Apothekerkammer stellt - entgegen der nicht näher begründeten Behauptung des Revisionswerbers - keine Zustellung dieses Bescheides im Rechtssinn dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2014, Zl. Ro 2014/02/0059, wonach die bloß durch eine Partei des Verwaltungsverfahrens vermittelte tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des angefochtenen Bescheides eine von der belangten Behörde nicht verfügte Zustellung an die - von der belangten Behörde auch nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens beigezogene - revisionswerbende Partei nicht ersetzen kann).

11 Dem Revisionswerber kommt nach der dargestellten Judikatur nicht das Recht auf Revision zu. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2016

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