Normen
AVG §18 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung zurückgewiesen, weil diese nicht mit der Unterschrift des angeführten genehmigenden Organwalters versehen gewesen sei; vielmehr habe sich über dem Namen des genehmigenden Organwalters eine unleserliche, mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift befunden, bei der es sich um jene von Dr. C. F. handle.
5 Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine "nicht erhobene Beschwerde" entschieden habe, weil es laut Spruch die
"Beschwerde ... gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 16.03.2015" zurückgewiesen habe; bei dem genannten Bescheid handle es sich aber um die Beschwerdevorentscheidung, während sich die Beschwerde richtigerweise gegen den Ausgangsbescheid vom 27. Oktober 2014 gerichtet habe.
6 Dies trifft zwar zu (vgl. näher das auch von der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026), führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil - trotz der nicht korrekten Bezeichnung im Spruch - in Verbindung mit der Begründung völlig klar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Erledigung vom 27. Oktober 2014 entschieden hat (wodurch letztlich - wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung ausdrücklich klargestellt hat - der Beschwerdevorentscheidung derogiert wurde).
7 Weiters bringt die Revisionswerberin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, dass das Bundesverwaltungsgericht der Erledigung vom 27. Oktober 2014 zu Unrecht die Bescheidqualität abgesprochen habe. Die Erledigung sei von der dem Bundesverwaltungsgericht offenbar gut bekannten Stellvertreterin des Abteilungsleiters, Dr. C. F., unterschrieben worden; dies habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und werde von der Revisionswerberin außer Streit gestellt; dazu stehe aber die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Unterschrift von Dr. C. F. sei unleserlich, unauflösbar im Widerspruch: Das Bundesverwaltungsgericht habe die Unterschrift ja tatsächlich der richtigen Person zugeordnet. Es sei daher ein die Identität der unterschreibenden Person ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug vorgelegen, der entsprechende charakteristische Merkmale aufgewiesen habe.
8 Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt: Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse stellt außer Streit, dass die Erledigung nicht von der Person, deren Name in Blockbuchstaben am Ende der Erledigung angegeben war, sondern vertretungsweise von einer anderen Person - Dr. C. F. - unterschrieben worden war. Unter diesen Umständen musste gemäß § 18 Abs. 4 AVG aber nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, diese Unterschrift musste überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab - lesbar sein (vgl. zu solchen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/06/0288, und vom 19. März 2015, Zl. 2012/06/0145). Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Unterschrift - offenbar auf Grund seiner Kenntnis der Organwalter der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse - dennoch der richtigen Person zuordnen konnte, ändert daran nichts, weil die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten - unabhängig von subjektiven Kenntnissen - zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2010/17/0176).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2016
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