VwGH Fr2016/08/0011

VwGHFr2016/08/001114.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über den Fristsetzungsantrag der *****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Auerspergstraße 42, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Salzburger Gebietskrankenkassehat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Fristsetzungsantrag vom 8. April 2016 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine am 19. Februar 2015 erhobene Beschwerde in einer Angelegenheit betreffend Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsen eine angemessene Frist zu setzen.

2 Das Verwaltungsgericht hat nunmehr den Fristsetzungsantrag samt Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. und 4. Oktober 2016 vorgelegt. In der Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2016 (unter anderem) ein Erkenntnis mündlich verkündet, mit dem es die im Fristsetzungsantrag genannte Beschwerde des Antragstellers abgewiesen hat.

3 Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt. Wurde eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der dargestellten Rechtslage erlassen und derart der Erfüllung der Entscheidungspflicht Genüge getan, ist eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei, wie sie § 33 Abs 1 VwGG für den Fall der Klaglosstellung normiert, von der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Fristsetzungsregelung des § 38 Abs 4 VwGG nicht erfasst und somit entbehrlich. Der Fristsetzungsantrag ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, auf dessen Begründung verwiesen wird).

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Eine Eingabengebühr war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zuzuerkennen.

Wien, am 14. November 2016

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