VwGH Ra 2016/06/0102

VwGHRa 2016/06/01025.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der F AG in W, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Juni 2016, Zl. KLVwG- 2498/16/2015, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Zuge eines am 10. September 2008 durchgeführten Ortsaugenscheines der zuständigen Baubehörde wurde wahrgenommen, dass auf dem - heute im Eigentum der Revisionswerberin stehenden - Grundstück Nr. 633/3, KG G, das bisher bestehende Eishaus abgebrochen und an dessen Stelle ein Gebäude mit einer Grundfläche von 10 m x 6 m neu errichtet wurde. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baubehörde erster Instanz erließ in weiterer Folge gemäß § 36 Kärntner Bauordnung (K-BO) den Abbruchbescheid vom 7. August 2012. Die gegen diesen Bescheid von der S. AG (Rechtsvorgängerin der Revisionsweberin im Eigentum des genannten Grundstücks) erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28. November 2012 abgewiesen. Die dagegen von der S. AG erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. August 2013 abgewiesen, sodass der Wiederherstellungsauftrag an die S. AG in Rechtskraft erwachsen ist. Das Grundstück Nr. 633/3 ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt als "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft" ausgewiesen.

2 Die S. AG stellte ein mit 24. November 2008 datiertes Baubewilligungsansuchen betreffend "Abbruch und Neubau für Forstarbeiter Unterkunft" auf dem Grundstück Nr. 633/3. Dieses Baubewilligungsansuchen wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt - nach Beiziehung sowohl eines landwirtschaftlichen als auch eines forstfachlichen Sachverständigen - mit Bescheid vom 22. November 2013 im Vorprüfungsverfahren nach § 13 K-BO wegen Widerspruchs zur rechtswirksamen Flächenwidmungsplanverordnung abgewiesen. Die dagegen von der S.-AG erhobene Berufung wurde - im zweiten Rechtsgang - mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 14. September 2015 in der Bausache "(Revisionswerberin), Antrag um Baubewilligung für den Abbruch und Neubau einer Forstarbeiterunterkunft - Abweisung im Vorprüfungsverfahren" als unbegründet abgewiesen.

3 Die gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 22. Juni 2016 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Gemäß § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995 idF LGBl. Nr. 24/2016, ist das Grünland, unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch in Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar (lit. a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen Abs. 2 lit. a und b entfällt, (lit. b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

9 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht:

"(...) Insbesondere weicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Kärnten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. fehlt im konkreten Fall eine solche Rechtsprechung.

Entscheidungswesentlich ist nämlich die Frage, ob für die Genehmigungsmöglichkeit eines Gebäudes in Entsprechung des § 5 K-GplG 1995 eine Baulichkeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unbedingt erforderlich ist oder ob es bereits ausreicht, dass ein derartiges Bauwerk für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zweckmäßig ist."

10 Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil weder eine hg. Judikatur zu der in Rede stehenden Frage fehlt noch konkret aufgezeigt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das LVwG im angefochtenen Erkenntnis gegebenenfalls abgewichen sein sollte.

11 Der Gesetzgeber stellt nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 darauf ab, ob das Gebäude oder die sonstigen baulichen Anlagen im Grünland erforderlich und spezifisch sind. Dementsprechend ist auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung nach § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ein strenger Maßstab anzulegen und zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau "als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist" (vgl. die Erkenntnisse vom 21. März 2014, 2012/06/0213, 2013/06/0137, 0077, und vom 24. April 2014, 2012/06/0220, jeweils mwN). Ungeachtet des verwendeten Begriffes "Zweckbau" kommt damit unzweifelhaft zum Ausdruck, dass es auf die Notwendigkeit einer baulichen Anlage für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ankommt. Auf die einschränkende Regelung in § 5 Abs. 5 lit. a K-GplG 1995 ist im Hinblick auf die im Baubewilligungsansuchen umschriebene Verwendung des Gebäudes nicht einzugehen.

12 Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Beurteilung des LVwG, in deren Rahmen u.a. auf die gutachterlichen Ausführungen des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach das verfahrensgegenständliche Gebäude zur Bewirtschaftung der Waldflächen "nicht unbedingt erforderlich" sei, mit dem Ergebnis verwiesen wurde, dass der Bedarf der in Rede stehenden Forstarbeiterunterkunft nicht gegeben sei, keine Bedenken. Wird ein Gebäude nachvollziehbar als "nicht unbedingt erforderlich" beurteilt, erfüllt es eben nicht das dargelegte Erfordernis der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

13 Überdies hat das LVwG die Unvereinbarkeit des gegenständlichen, bereits errichteten Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nicht nur durch bloßen Verweis auf die vom forstfachlichen Amtssachverständigen verwendete Diktion ("nicht unbedingt erforderlich"), sondern schlüssig auch mit einer Reihe weiterer Argumente begründet, auf die von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht eingegangen wird. So wurde im angefochtenen Erkenntnis u.a. dargelegt, dass der vom forstfachlichen Amtssachverständigen beurteilte durchschnittlich jährlich erwirtschaftbare Deckungsbeitrag inkl. Arbeitseinkommen von EUR 9.700,-- auch auf der um 5 ha zu großen Annahme einer Waldfläche von 43 ha beruhe, ferner, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die Anstellung eigener ausschließlicher Forstarbeiter nicht kostendeckend wäre. Weiters seien die beiden von der Revisionswerberin als "Forstarbeiter" ins Treffen geführten Mitarbeiter (darunter auch jener, dem das Gebäude als Wohnunterkunft diene) gar nicht bei der Revisionswerberin beschäftigt und auch die Arbeitsplatzbeschreibung dieser Mitarbeiter sei nicht jene eines Forstarbeiters (sondern eines Chefrezeptionisten bzw. eines "sonstigen Mitarbeiters" bzw. einer Hilfskraft in näher angeführten Bereichen). Die Revisionswerberin weise Forstarbeiter, für welche ein solches Gebäude als Unterkunft dienen könnte, gar nicht in ihrem Personalstand auf. Darüber hinaus bestünden am Areal - zumindest in der bestehenden Holzmaschinenhütte - Raumkapazitäten, um die - nach den Ergebnissen der am 25. April 2016 vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung - im verfahrensgegenständlichen Gebäude befindlichen vier Motorsägen, den Unkrautvernichtungsbehälter sowie den Treibstoffbehälter, die drei Motorsensen, den Schlauchwagen sowie den Hochdruckreiniger und die beiden Behältnisse mit Werkzeuginhalt unterzubringen. Überdies gebe es im Süden unterhalb des Schlosses zwei der Unterbringung von Personal dienende Wohngebäude (zur erforderlichen Prüfung der Notwendigkeit der Errichtung eines Gebäudes bei Bestehen diverser baulicher Anlagen im Rahmen der Beurteilung nach § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis 2012/06/0213 ua.).

14 Selbst wenn daher mit dem Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich die Beurteilung des LVwG auf ein - hinsichtlich der Frage der "Notwendigkeit" des gegenständlichen Gebäudes für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - nicht ausreichend aussagekräftiges forstfachliches Gutachten stützte, beruhte das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision in diesem Fall den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0025, mwN).

15 Schon deshalb war die Revision zurückzuweisen. 16 Darüber hinaus bezeichnet die Revision (im Punkt 5. Revisionspunkt) mit ihrem Vorbringen, die Entscheidung des LVwG werde "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im gesamten Umfang bekämpft", keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. dazu und zur Notwendigkeit der Bezeichnung eines Revisionspunktes etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0012, mwN).

17 Die Revision war daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen. Wien, am 5. Oktober 2016

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