VwGH Ra 2016/05/0029

VwGHRa 2016/05/002924.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Oktober 2015, Zlen. VGW- 111/067/5132/2015-10 und VGW-111/067/5272/2015, betreffend Wiederaufnahme eines Ausnahmebewilligungsverfahrens und eines Baubewilligungsverfahrens (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: Bezirksvertretung für den 2. Bezirk-Bauausschuss und Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien:

*****; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss

Normen

AVG §69;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §64;
BauO Wr §65;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32;
AVG §69;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §64;
BauO Wr §65;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber vermeint, dass durch eine falsche Eintragung einer Baufluchtlinie in den Bauplänen eine Überbauung seines Nachbargrundstückes genehmigt worden wäre. Damit verkennt der Revisionswerber, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Zl. 2012/05/0019). Ausschlaggebend sind daher nur die (hier bereits rechtskräftig bewilligten) Baupläne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121). Der Revisionswerber behauptet nicht, dass diese eine Überbauung seines Grundstückes (oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung des Abstandes zum Nachbargrundstück oder eine solche Fluchtlinienüberschreitung) darstellten, und Derartiges ist aus ihnen auch nicht ersichtlich. In der Begründung des Baubewilligungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 25. April 2013 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Zubauten "direkt an der Grundstücksgrenze" errichtet werden sollen. Damit ist aber das Verwaltungsgericht Wien im Recht, wenn es (unter anderem) darauf hinweist, dass auch eine Verfahrenswiederaufnahme angesichts der subjektiven öffentlichen Rechte des Revisionswerbers zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen könnte und folglich ausscheidet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1977, Zl. 2333/76, Slg. Nr. 9404/A, und vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0337). Schon mangels Relevanz können im Hinblick darauf auch die geltend gemachten Verfahrensfehler keine Zulässigkeit der Revision bewirken (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0010). Im Übrigen wird bemerkt, dass sonstige Unklarheiten und Fehler der Baupläne, wie z.B. die vom Revisionswerber behauptete falsche Darstellung der Baufluchtlinie, zulasten des Bauwerbers gehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 87/05/0097).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

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