VwGH Ra 2016/04/0114

VwGHRa 2016/04/011423.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des AP in L, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. Juli 2016, Zl. LVwG-800185/5/Bm/IH, betreffend Antrag nach § 54b VStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §54b Abs1;
VStG §54b Abs1a;
VStG §54b Abs3;
VStG §64 Abs5;
VwRallg;
VStG §54b Abs1;
VStG §54b Abs1a;
VStG §54b Abs3;
VStG §64 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. Juli 2016 wurden der Antrag des Revisionswerbers auf Aufschub der Zahlung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen sowie der Eventualantrag, die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in (näher bestimmten) monatlichen Raten zu bewilligen, jeweils abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Revisionswerber und sein Rechtsvertreter der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben seien. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung daher ein vom Revisionswerber in seinem Antrag angegebenes monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.200,-- zugrunde und ging davon aus, dass die Zahlung einer Geldstrafe von EUR 365,-

- nicht unzumutbar sei. Hinsichtlich des beantragten Zahlungsaufschubs für die vorgeschriebenen Verfahrenskosten bestünde keine gesetzliche Grundlage, insoweit sei die Bewilligung eines Aufschubs oder eine Ratenzahlung unzulässig (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1984, 83/02/0527, 0528).

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 Der Revisionswerber bringt vor, es existiere keine neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Zahlungsaufschub bzw. eine Zahlungserleichterung auch für vorgeschriebene Verfahrenskosten möglich sei. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zitierte Judikatur sei zum VStG 1950 ergangen und lasse sich nicht auf das VStG 1991 übertragen. Verfahrenskosten seien nach Auffassung des Revisionswerbers "sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen" im Sinn des Abs. 1 des § 54b VStG, die in dessen Abs. 3 (der Regelung des Zahlungsaufschubs bzw. der Teilzahlung) angesprochene "unverzügliche Zahlung" beziehe sich eindeutig auch auf die in Abs. 1 genannten sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen.

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis 83/02/0527, 0528 (VwSlg. 11.282 A/1984) zur alten Rechtslage nach § 53 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, festgehalten, dass eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt, hinsichtlich vorgeschriebener Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens eine Ratenzahlung zu bewilligen. Auch wenn die Formulierung der nunmehr geltenden Rechtslage (§ 54b Abs. 3 VStG) der damals geltenden Rechtslage nicht wörtlich entspricht, weisen schon die Erläuterungen (RV 133 BlgNR 17. GP , 14) zu BGBl. Nr. 516/1987 (mit dem § 54b Abs. 3 erster Satz VStG in der aktuell geltenden Fassung eingeführt worden ist) darauf hin, dass die Bestimmungen "über den Aufschub der Vollstreckung einer Geldstrafe und die Bewilligung der Entrichtung von Geldstrafen in Teilzahlungen (...) im wesentlichen der derzeitigen Regelung" folgen.

Maßgeblich ist aber vor allem, dass § 54b VStG mit "Vollstreckung von Geldstrafen" überschrieben ist und dass der die "Kosten des Strafverfahrens" regelnde § 64 VStG in seinem Abs. 5 (lediglich) die Abs. 1 und 1a des § 54b VStG - nicht aber dessen Abs. 3 - für sinngemäß anwendbar erklärt (wären Verfahrenskosten - wie der Revisionswerber meint - sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen im Sinn des § 54b Abs. 1 VStG, dann wäre die Regelung des § 64 Abs. 5 VStG insoweit sinnentleert).

Da sich aus der Rechtslage somit eindeutig ergibt, dass § 54b Abs. 3 VStG auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht anwendbar ist, vermag der Revisionswerber mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

6 Soweit der Revisionswerber moniert, es existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Anträge, die sich auf ein Begehren stützen, welches durch Zeitablauf in der Vergangenheit liege, wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen seien, zeigt er nicht auf, inwieweit - ausgehend von der Begründung des Verwaltungsgerichtes - die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0062, mwN).

7 Mit seinem weiteren Vorbringen zur Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung zeigt der Revisionswerber weder auf, dass das Verwaltungsgericht bei der im konkreten Einzelfall vorgenommenen Beurteilung der Zumutbarkeit einen Rechtsfehler begangen hätte, der es erforderlich machen würde, im Sinn der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen, noch, dass dieser Frage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. November 2016

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