VwGH Ra 2016/04/0100

VwGHRa 2016/04/010010.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der A H in W, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28/7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. August 2016, Zl. VGW-101/073/9397/2016-2, betreffend Mandatsbescheid nach dem Wiener Gasgesetz 2006, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Juni 2016 wurde der Revisionswerberin gemäß § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 3 des Wiener Gasgesetzes 2006 in Verbindung mit § 57 AVG der Auftrag erteilt, das durch den Rauchfangkehrer außer Betrieb genommene Gasgerät in ihrer Wohnung vor Wiederinbetriebnahme durch eine fachkundige Person einer Wartung zu unterziehen.

In der Rechtsmittelbelehrung führte die Behörde aus, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könne; die Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen bei ihr einzubringen.

2 2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Begründung auf § 57 AVG und führte aus, dass gegen einen Mandatsbescheid das nicht aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht werden könne. Es bestehe daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung, weshalb die Beschwerde unzulässig sei.

3 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 4. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Möglichkeit einer (im Anlassfall jedoch infolge Vertrauens auf die Richtigkeit der behördlichen Rechtsmittelbelehrung nicht mehr rechtzeitig eingebrachten) Vorstellung als nichtaufsteigender Rechtsbehelf an die erstinstanzliche Behörde eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig mache. Da das Gesetz die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtes in einem solchen Fall nicht ausschließe und somit die Auffassung nahe liege, dass die Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig sei, handle es sich - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Rechtsmitteleffizienz und der daraus erfließenden verfassungskonformen Interpretation zugunsten eines umfassenden Rechtsschutzes, was für die Zulässigkeit eine Beschwerde spräche - um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

5. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihr aufgeworfene Frage bereits beantwortet hat.

5 Im hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029, wird unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 (vgl. AB 1771 BlgNR 24. GP 8) klargestellt, dass im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall daher die gegen den (Mandats)Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erhobene Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

6 Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern; inwieweit eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG von Bedeutung sein kann, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2016

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