VwGH Ra 2016/04/0081

VwGHRa 2016/04/008112.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des Mag. A H in S, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Herrengasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2016, Zl. VGW- 021/054/1810/2015-10, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §51 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;
VStG §51 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber wegen Übertretung der GewO 1994 (Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 2. Jänner 2015, MBA 04-S 27752/14) gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt wird.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 2. Jänner 2015 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretungen des § 367 Z 25 GewO 1994 (Nichteinhaltung von Auflagen) näher bezeichnete Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, die beim Magistrat der Stadt Wien am 6. Februar 2015 einlangte. Dass diese Beschwerde zunächst bei der MA 6 Rechnungs- und Abgabenwesen Scanzentrum einlangte und an das Magistratische Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk weitergeleitet wurde, wo sie am 10. Februar 2015 einlangte, ist unerheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien gehe hervor, dass der Magistrat eine Einheit ist. Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach Außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2012/17/0169, mwN).

3 Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2016 und dem Revisionswerber am 12. Mai 2016 zugestellt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nahm mit Schriftsatz vom 5. August 2016 von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

7 Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

8 Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG dieselbe 15-monatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2016, Ra 2016/02/0027, mwN).

9 Entscheidet das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - über ein nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

10 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis Ra 2016/02/0027).

11 Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes war daher dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist, weil das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis bereits mit Ablauf des 6. Mai 2016 außer Kraft getreten ist.

12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. September 2016

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