Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (Revisionswerber) vom 3. Juli 2015 wurde verfügt, dass die Eintragung der Gewerbeberechtigung der M GmbH "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme" in das Gewerberegister gelöscht werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die M GmbH, vertreten durch RA Dr. G, Beschwerde.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Februar 2016 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Dezember 2015 sei "betreffend (die M GmbH) der Konkurs eröffnet und als Masseverwalter (RA Dr. F) bestimmt" worden. Der bezeichnete Masseverwalter habe mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 die Beschwerde der M GmbH zurückgezogen und RA Dr. G davon verständigt. Das Verfahren sei daher einzustellen gewesen.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit (unter Verweis auf näher zitierte hg. Rechtsprechung) vor, dem Insolvenzverwalter stehe es nicht zu, eine gegen die Löschung der Gewerbeberechtigung gerichtete Beschwerde des Gewerbeinhabers zurückzuziehen und damit eine Verfügung über das Bestehen der Gewerbeberechtigung des Schuldners zu treffen.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und es ihm nicht zusteht, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. August 2010, 2010/03/0084, und vom 30. März 1993, 91/04/0020, jeweils mwN). Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2001, 97/03/0201, und vom 28. Jänner 1997, 97/04/0007, jeweils mwN). Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, 94/04/0039).
Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung in das GISA gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994.
6 Das Verwaltungsgericht hat somit zu Unrecht das Verfahren über die Beschwerde der M GmbH auf Grund der Mitteilung des Masseverwalters, diese Beschwerde zurückzuziehen, eingestellt.
7 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
8 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung des tarifmäßig festgelegten Kostenersatzes war daher abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2016
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