VwGH Ra 2016/04/0034

VwGHRa 2016/04/003416.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des Mag. A H in S, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Herrengasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Dezember 2015, Zl. VGW- 021/054/31316/2014-5, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §42;
VwRallg;
GewO 1994 §367 Z25;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §42;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. August 2014 wurde dem Revisionswerber (unter anderem) vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S Aktiengesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft in einer näher bezeichneten Betriebsanlage in Wien am 27. Mai 2013 bei Betrieb dieser Betriebsanlage die Auflage Punkt 2 des rechtskräftigen Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 11. Mai 1995 nicht eingehalten habe, wonach Hauptverkehrswege während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist, freigehalten werden müssen, da der Hauptverkehrsweg im Bereich der Feinkost durch diverse Zweitplazierungen auf ca. 1,80 m eingeengt gewesen sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 2 des rechtskräftigen Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 11. Mai 1995 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.260,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 3 Stunden) verhängt (Spruchpunkt 2).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter anderem) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses vom 21. August 2014 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatanlastung zu diesem Punkt die Wortfolge "während der Zeit der Überprüfung von 9.00 Uhr bis 10.40 Uhr" einzufügen sei (Spruchpunkt I. zweiter Absatz). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, der Verhandlungsschrift sei zu entnehmen, dass die Überprüfung der Betriebsanlage vom 9.00 Uhr bis 10.40 Uhr und somit während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich gewesen sei, erfolgt sei. Dies sei durch den Filialleiter in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatumschreibung abgewichen. Dem Revisionswerber sei nie angelastet worden, dass die Betriebsanlage für Kunden zugänglich gewesen sei. Auch aus dem Umstand, dass die Überprüfungsverhandlung zwischen 9.00 und 10.40 Uhr stattgefunden habe, lasse sich nicht ableiten, dass die Betriebsanlage während der Überprüfung für Kunden zugänglich gewesen sei. Jedenfalls exisitiere kein Erfahrungssatz, wonach ein Supermarkt während der Zeit von 9.00 bis 10.40 Uhr für Kunden zugänglich sei.

8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung muss die Tatumschreibung alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ro 2014/11/0002, mwN). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).

9 Eine solche Tatumschreibung muss bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage (nach § 367 Z 25 GewO 1994) neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).

10 Das Verwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 und § 42 VwGVG nur dazu berechtigt, die Strafzeit auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018, 0019).

11 In der vorliegenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die Strafzeit (den Tatzeitpunkt) mit der Dauer der behördlichen Überprüfung konkretisiert. Das Verwaltungsgericht hat damit fallbezogen die oben angeführten Grundsätze der hg. Rechtsprechung vertretbar angewendet, zumal nicht zu sehen ist, dass die Tatumschreibung den Revisionswerber nicht in die Lage versetzt hätte, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein.

12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. März 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte