Normen
B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. August 2016 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 26a Abs 2 NÖ Jagdverordnung iVm § 135 Abs 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber habe am 22. August 2015 in einem näher bezeichneten Eigenjagdgebiet einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaus beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse II nicht erlegt werden dürften.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nicht Folge gegeben. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision enthält entgegen § 28 Abs 3 VwGG keine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist. Im Übrigen erschöpft sich auch die Ausführung der Revisionsgründe in einer pauschalen - nicht auf die Umstände des konkreten Falles eingehenden - Beanstandung der Beiziehung eines Amtssachverständigen "in verfassungsrechtlicher Sicht" (vgl zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Beiziehung von Amtssachverständigen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, mwN) sowie einer Rüge der Beweisaufnahme durch den Amtssachverständigen bzw der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, wobei nicht aufgezeigt wird, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl VwGH 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).
6 Da damit die Unzulässigkeit der Revision feststeht, war es nicht erforderlich, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl VwGH 5. Februar 2015, Ra 2015/02/0017).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2016
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