VwGH Ra 2016/03/0082

VwGHRa 2016/03/008211.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des K A in H, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Mai 2016, Zl LVwG- 750345/2/MB/MSCH, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding), den Beschluss gefasst:

Normen

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem vorliegenden Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B im Beschwerdeverfahren ab. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seinen Bedarf nach einem Waffenpass damit begründet, dass er beruflich als Obst- und Gemüsegroßhändler tätig sei und einmal wöchentlich größere Geldbeträge zur Bank bringen müsse. In seinem Umkreis sei es in der Vergangenheit zu einer erhöhten Kriminalität durch Einbrüche gekommen. Da es sich bei den Geldtransporten um nicht unerhebliche Geldbeträge handle und die jeweiligen Betriebsabläufe für potentielle Räuber klar vorherzusehen seien, liege eine besondere Gefährdung seiner Person im Sinne des WaffG vor.

Dem hielt das LVwG unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine konkrete Gefährdung, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteige, darzulegen. So sei es in der Vergangenheit noch zu keinem Raub oder Diebstahl im Betrieb des Revisionswerbers gekommen und es liege nach Auskunft der Sicherheitsbehörde auch keine auffallende Steigerung der Kriminalitätsrate in der Umgebung des Revisionswerbers vor. Der Revisionswerber habe daher keinen Nachweis für einen Bedarf gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG erbracht. Auch eine positive, bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung zugunsten des Revisionswerbers sei - aus näher dargestellten Gründen - nicht zu treffen.

2 Dagegen richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es sich mit den Umständen des Einzelfalles, die einen Bedarf nach einem Waffenpass begründen, nicht auseinandergesetzt habe.

3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081, mwN).

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der vom Revisionswerber angesprochenen Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0061, mwN, und vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0050).

6 Von dieser ständigen hg Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen. Es hat sich - entgegen dem Vorbringen in der Revision - auch mit den Umständen des Einzelfalls hinreichend auseinandergesetzt und einen Bedarf des Revisionswerbers zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B unter Berücksichtigung seines gesamten anspruchsbegründenden Vorbringens zu Recht verneint.

7 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2016

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