VwGH Ra 2016/03/0043

VwGHRa 2016/03/004326.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. K A, 2. A A, 3. G N, 4. M P, 5. M R, 6. G R, 7. Dr. H T in S und vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Februar 2016, Zl LVwG 43.7-2829/2015-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 beantragten die revisionswerbenden Parteien, ihnen im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für die zivile Luftfahrtveranstaltung "A 2015" am "R Ring" in der Steiermark Parteistellung einzuräumen. Diese Anträge wies der Landeshauptmann für Steiermark mit Bescheid vom 27. August 2015 als unzulässig zurück. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 15. September 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen wurde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das LVwG für nicht zulässig.

2 In der Begründung seiner Entscheidung führte das LVwG zusammengefasst aus, für die oben angeführte Veranstaltung sei mit Bescheid des Landeshauptmanns für Steiermark vom 27. August 2015 die luftfahrtbehördliche Bewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Bedingungen für den beantragten Zeitraum (Anmerkung: 5. bis 6. September 2015) erteilt worden. Dieser Termin sei zwischenzeitig verstrichen, sodass das von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachte Recht nicht mehr herstellbar sei. Den revisionswerbenden Parteien fehle es deshalb in Bezug auf diese Veranstaltung an einem Rechtsschutzbedürfnis. Es seien danach jedoch weitere Veranstaltungen durchgeführt worden und zukünftige Veranstaltungen seien geplant, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis der revisionswerbenden Parteien für zukünftige Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) jedenfalls gegeben und die Beschwerde daher zulässig sei.

In der Sache vertrat das LVwG im Folgenden die Auffassung, dass den revisionswerbenden Parteien aus näher genannten Gründen keine Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren zukomme.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, zur maßgeblichen Rechtsfrage, ob die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Bezug auf das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012 - StVAG (Hinweis auf VwGH vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078) auch im Hinblick auf das LFG im vorliegenden Zusammenhang gelte, fehle bisher höchstgerichtliche Rechtsprechung.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs 2 VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl etwa VwGH vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111, mwN).

5 Im vorliegenden Fall wollen die revisionswerbenden Parteien geklärt wissen, ob ihnen als Nachbarn zum Veranstaltungsort im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren "A 2015" Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, um die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben geltend machen zu können.

6 Das Bewilligungsverfahren, für das die revisionswerbenden Parteien die Parteistellung anstreben, war jedoch im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Beschwerde beim LVwG bereits abgeschlossen und es war auch der Zeitraum, für den die luftfahrtrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, schon verstrichen. Die revisionswerbenden Parteien haben weder in ihrer Beschwerde an das LVwG noch in der vorliegenden Revision dargelegt, warum sie ungeachtet dessen von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der Klärung ihrer Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Veranstaltung "A 2015" ausgegangen sind bzw ausgehen. Soweit das LVwG ein diesbezügliches Interesse darin zu erkennen vermeinte, dass die Parteistellung für geplante zukünftige Luftfahrtveranstaltungen geklärt werden solle, übersieht es, dass sich der Antrag der revisionswerbenden Parteien nur auf die Feststellung ihrer Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren "A 2015" bezog. Nur dieses Verfahren war daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des beim LVwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides in Prüfung zu nehmen.

7 Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien daher schon vom LVwG wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen gewesen. Dass das LVwG die Beschwerde stattdessen nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen hat, verletzt die revisionswerbenden Parteien in ihren subjektiven Rechten nicht (vgl etwa VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2016/02/0016). Eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde somit - auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - nicht dazu führen, dass ihnen dadurch eine günstigere Rechtsposition verschafft würde.

8 Ausgehend davon fehlt den revisionswerbenden Parteien ein Rechtsschutzinteresse am Revisionsverfahren, weshalb die Revision in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Wien, am 26. April 2016

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