VwGH Ra 2016/02/0216

VwGHRa 2016/02/02168.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. August 2016, Zl. LVwG- 1-456/R13-2015, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §10 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litk;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §10 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litk;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Juni 2015 wurde dem Erstrevisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitrevisionswerberin eine Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. k i.V.m. § 10 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz angelastet. Wegen dieser Übertretung wurde über den Erstrevisionswerber gemäß § 15 Abs. 3 Vorarlberger Wettengesetz eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden). Weiters wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin für die verhängte Strafe sowie die Verfahrenskosten ausgesprochen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit einer Spruchkorrektur bestätigt. Der Bestrafung lag zugrunde, dass einem Beamten der Sicherheitswache Lustenau der Zugang zu den Räumlichkeiten des durch die Zweitrevisionswerberin betriebenen Wettlokals entgegen der Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz verweigert worden sei, obwohl der begründete Verdacht bestanden habe, dass in diesem Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt werde.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revisionswerber bringen vor, die Revision sei zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verweigerung einer Kontrolle nach dem Wettengesetz dahingehend fehle, inwieweit die Absicht der Vornahme einer Kontrolle an sich und der Kontrollgegenstand von den Kontrollorganen nach außen ersichtlich und für den zu Kontrollierenden wahrnehmbar in Erscheinung zu treten habe. Vorliegendenfalls sei weder die Absicht der Vornahme einer Kontrolle an sich, noch sei im Besonderen als Kontrollgegenstand die Einhaltung von Bestimmungen des Wettengesetzes nach außen in Erscheinung getreten, sodass eine Verpflichtung zur Gewährung eines Zutritts nicht vorgelegen habe und infolge der entsprechende Verwaltungsstraftatbestand des Wettengesetzes nicht verwirklicht worden sein könne.

7 Bei den von den Revisionswerbern aufgeworfenen Fragen zur "Wahrnehmbarkeit" der Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz handelt es sich um nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Fragen der Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH vom 4. Februar 2016, Ra 2016/02/0008, m.w.N.). Eine derartige Mangelhaftigkeit zeigt die Revision nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und im Erkenntnis die Umstände der versuchten Kontrolle im Detail festgestellt. Es ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass dem Kontrollorgan trotz mehrmaligen Versuchs, das Wettlokal zu betreten, der Zutritt verweigert wurde. Auch hat es dargelegt, dass die Amtshandlung des Kontrollorgans, das eine Polizeiuniform trug und in seinem Dienstwagen vorfuhr, nach außen hin wahrnehmbar war. In der Beweiswürdigung stützt sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Organs der Sicherheitswache sowie auf die in einer Beilage zur Anzeige enthaltenen Lichtbilder, wobei es darlegt, aus welchen Gründen es dem Vorbringen der Revisionswerber (das als pauschales nicht konkretisiertes Bestreiten bzw. als Schutzbehauptung qualifiziert wurde) nicht folgt. Diese fallbezogen nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung erweist sich im Sinn der zitierten Judikatur nicht als mit einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Mangel behaftet.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2016

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