VwGH Ra 2016/01/0089

VwGHRa 2016/01/00896.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des I S in W, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. April 2016, Zl. LVwG-750333/14/ER, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:

Oö. Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. Juli 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (I.) sowie die Revision für unzulässig erklärt (II.).

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber erfülle - neben der mangelnden persönlichen Antragstellung und dem mangelnden Nachweis von Deutschkenntnissen (§ 10a Abs. 1 Z 1 StbG) - auch nicht die Voraussetzung des durchgehend rechtmäßigen Aufenthalts von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet (§ 11a Abs. 1 StbG).

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, im gegenständlichen Fall liege auf Grund einer schweren psychischen Erkrankung der Ehegattin des Revisionswerbers, einer österreichischen Staatsangehörigen, eine besonders außergewöhnliche Konstellation vor, welche darauf hinweise, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliege, die einen außergewöhnlichen Fall betreffe.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Vielmehr wird behauptet, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Diesen Umständen kommt in der Regel jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da eine Rechtsfrage nur dann im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0193, mwN).

9 Die Revision führt weiters zu ihrer Zulässigkeit aus, es liege ein Fall vor, in dem die entscheidende Behörde falsch entschieden habe und den Revisionswerber dadurch in die Irre geführt habe. So habe der Revisionswerber bereits am 27. Dezember 2005 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "familienangehörig" gestellt, welcher, wie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gezeigt habe, zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der Revisionswerber hätte seit 27. Dezember 2005 rechtmäßig in Österreich seinen Aufenthalt nehmen können und es sei ihm dies nur durch die unrichtige Entscheidung der Verwaltungsbehörde verwehrt worden. Daraus ergebe sich die erhebliche Rechtsfrage, ob nicht dennoch auch dieser Zeitraum, der dem Revisionswerber zu Unrecht als legaler Aufenthalt genommen worden sei, bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft relevant sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung sowohl zu § 10 Abs. 1 Z 1 als auch zu § 11a Abs. 4 Z 1 StbG bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Gleiches trifft auch für § 11a Abs. 1 Z 1 StbG zu, der ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/01/0016, mwN).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist die oben aufgeworfene Rechtfrage bereits beantwortet.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2016

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