VwGH Ra 2016/01/0054

VwGHRa 2016/01/005413.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des H A, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 1/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016, Zl. L504 2118034- 1/6E, betreffend Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des BFA vom 10. November 2015 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde seine gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber machte als Fluchtgründe geltend, dass er als Schiit im Irak aufgrund seines sunnitisch klingenden Namens große Probleme habe, weil er für einen Sunniten gehalten würde. Er sei deswegen von schiitischen Milizen aufgehalten worden. Selbst in den Reihen des eigenen Heeres sei es deshalb zu Problemen gekommen. Aufgrund seines sunnitisch klingenden Namens bekomme seine Frau auch keine Anstellung und sehe er im Irak keine Zukunft für sich und seine Familie. Außerdem sei es sehr wahrscheinlich, dass der Tod seines Bruders (durch einen Elektroschock) durch schiitische Milizen herbeigeführt worden sei; er vermute, dass der Grund hiefür eine "Verwechslung zwischen Sunniten und Schiiten" sei.

6 Zu den Zulässigkeitsgründen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG wird vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe bislang noch nicht darüber erkannt, ob die Zugehörigkeit zu einer Glaubensrichtung in Kombination mit der unterstellten Assoziation zu einer anderen Glaubensrichtung aufgrund des Familiennamens den Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen könne. Weiters wird geltend gemacht, das BVwG habe trotz Fällung einer (negativen) Prognoseentscheidung (zur Verfolgungsgefahr) keine hinreichend konkreten Feststellungen getroffen, welche die Überprüfung der Prognose ermöglichen würden.

7 Mit diesem Vorbringen werden Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr - im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre - geltend gemacht hat; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2016

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